Farbige Spielpüppchen stehen um ein Blatt herum auf dem ein Kreuz sichtbar ist.

Allgemeine Informationen zum Volksbegehren und Volksentscheid

Lesedauer:2 Minuten

Volksentscheid

Durch Volksentscheid kann an Stelle des Landtags das Volk selbst Gesetze erlassen. Ein zur Abstimmung gestellter Gesetzentwurf ist angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden, dem Gesetzentwurf zugestimmt hat. Die Mehrheit der Abstimmenden muss mindestens ein Viertel der Stimmberechtigen sein.

Gegenstand eines Volksentscheids können nur ausgearbeitete Gesetzentwürfe - nicht dagegen allgemeine politische Fragestellungen - sein; ausgeschlossen sind Gesetze über Haushalt, Abgaben und Besoldung.

Volksbegehren

Ein Volksentscheid wird durchgeführt, wenn zu einem Gesetzentwurf ein Volksbegehren zustande gekommen ist und der Hessische Landtag diesen Entwurf nicht als Gesetz beschlossen hat. Ein rechtswirksames Volksbegehren setzt voraus, dass innerhalb von zwei Monaten mindestens ein Zwanzigstel der hessischen Stimmberechtigten durch eine Eintragung in besondere Listen das Begehren befürworten. Dieses Eintragungsverfahren kommt in Gang, wenn die Landesregierung das angestrebte Volksbegehren zugelassen hat. Der entsprechende Zulassungsantrag muss von mindestens 1% der bei der letzten Landtagswahl Wahlberechtigten (derzeit 43.728 Wahlberechtigte) unterzeichnet sein und einen Gesetzentwurf enthalten, der den Bestimmungen der Verfassung entspricht.

Bisher ist in Hessen kein Gesetz im Wege der Volksgesetzgebung zustande gekommen, weil die erforderlichen Volksbegehren entweder nicht zugelassen wurden oder nicht von genügend Stimmberechtigten unterstützt worden sind.

Verfahren für ein Volksbegehren und VolksentscheidÖffnet sich in einem neuen Fenster

Übersicht der bisher durchgeführten Volksbegehren

  • 1997
    Wi
    edereinführung des Buß- und Bettages als gesetzlicher Feiertag
    Nicht zugelassen, da der Gesetzentwurf nicht den Bestimmungen der Verfassung entsprach.
     
  • 1981
    Keine Startbahn West
    Keine Zulassung, da der Gesetzentwurf nicht den Bestimmungen der Verfassung entsprach.
     
  • 1966
    Einführung der Briefwahl
    Das anschließende Volksbegehren ist an dem Quorum von einem Fünftel der Stimmberechtigten gescheitert: Statt der erforderlichen Zahl von 690.263 Stimmberechtigten haben nur 237.089 Stimmberechtigte dem Gesetzgebungsvorhaben mit ihrer Einzeichnung zugestimmt.

     

Schlagworte zum Thema