Volksentscheid
Durch Volksentscheid kann an Stelle des Landtags das Volk selbst Gesetze erlassen. Ein zur Abstimmung gestellter Gesetzentwurf ist angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden, dem Gesetzentwurf zugestimmt hat. Die Mehrheit der Abstimmenden muss mindestens ein Viertel der Stimmberechtigen sein.
Gegenstand eines Volksentscheids können nur ausgearbeitete Gesetzentwürfe - nicht dagegen allgemeine politische Fragestellungen - sein; ausgeschlossen sind Gesetze über Haushalt, Abgaben und Besoldung.
Volksbegehren
Ein Volksentscheid wird durchgeführt, wenn zu einem Gesetzentwurf ein Volksbegehren zustande gekommen ist und der Hessische Landtag diesen Entwurf nicht als Gesetz beschlossen hat. Ein rechtswirksames Volksbegehren setzt voraus, dass innerhalb von zwei Monaten mindestens ein Zwanzigstel der hessischen Stimmberechtigten durch eine Eintragung in besondere Listen das Begehren befürworten. Dieses Eintragungsverfahren kommt in Gang, wenn die Landesregierung das angestrebte Volksbegehren zugelassen hat. Der entsprechende Zulassungsantrag muss von mindestens 1% der bei der letzten Landtagswahl Wahlberechtigten (derzeit 43.728 Wahlberechtigte) unterzeichnet sein und einen Gesetzentwurf enthalten, der den Bestimmungen der Verfassung entspricht.
Bisher ist in Hessen kein Gesetz im Wege der Volksgesetzgebung zustande gekommen, weil die erforderlichen Volksbegehren entweder nicht zugelassen wurden oder nicht von genügend Stimmberechtigten unterstützt worden sind.
Verfahren für ein Volksbegehren und VolksentscheidÖffnet sich in einem neuen Fenster