Informationen zur Briefwahl

Briefwahlunterlagen sind bei der Gemeindebehörde Ihres Hauptwohnortes zu beantragen!

Wo und wie beantrage ich Briefwahlunterlagen?

Die Briefwahlunterlagen können Sie bei der Gemeindebehörde Ihres Hauptwohnortes beantragen (§ 26 Bundeswahlordnung – BWO –):

Am einfachsten geht das mit der Rückseite der Wahlbenachrichtigung, auf der ein entsprechender Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen abgedruckt ist. Der ausgefüllte Antrag muss in einem frankierten Umschlag an das Wahlamt der Gemeinde geschickt oder dort abgegeben werden. Die Wahlbenachrichtigungen werden als Brief bis zum 1. Februar 2025 den Wahlberechtigten übersandt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BWO).

Der Antrag kann auch schriftlich per E-Mail, Telefax oder über ein Online-Antragsformular der Gemeinde gestellt werden. Damit eine Identifizierung der antragstellenden Person möglich ist, benötigt das Wahlamt dessen Familiennamen, die Vornamen, die Anschrift und das Geburtsdatum. Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich. Der Antrag kann auch direkt im Wahlamt mündlich gestellt werden, dabei sollte ein Ausweispapier mitgeführt werden. Dies hat den Vorteil, dass die Unterlagen in der Regel sofort ausgestellt und ausgehändigt werden und die Briefwahl an Ort und Stelle durchgeführt werden kann (§ 27 Abs. 1 und 2 und § 28 Abs. 5 BWO). Das ist allerdings erst etwa zwei Wochen vor dem Wahltag möglich, da die Stimmzettel erst ab Ende Januar gedruckt und in der ersten Februarwoche an die Gemeinden ausgeliefert werden können. Für die Briefwahl steht damit deutlich weniger Zeit zur Verfügung als bei anderen Wahlen, weil die Fristen für das Wahlverfahren bei einer vorgezogenen Neuwahl erheblich kürzer sind.

Was ist zu beachten, wenn ich den Antrag für einen anderen stellen will?

Wer Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen beantragen will, benötigt dazu eine schriftliche Vollmacht (§ 27 Abs. 3 BWO). Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist die Bevollmächtigung bereits vorgedruckt und muss vom Vollmachtgeber nur unterschrieben werden.

Kann ich die Briefwahlunterlagen auch für andere abholen?

Die Abholung durch eine bevollmächtigte Person ist ausnahmsweise zugelassen, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Dies muss die bevollmächtige Person dem Wahlamt bei Entgegennahme der Briefwahlunterlagen schriftlich versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen (§ 28 Abs. 5 BWO).

Wann sollte der Antrag gestellt werden?

Schon bei der Antragstellung muss bedacht werden, dass bei dieser Wahl deutlich weniger Zeit für die Briefwahl zur Verfügung steht. Außerdem sind die Postlaufzeiten zu berücksichtigen. Daher sollten Sie ihren Antrag so früh wie möglich stellen. Sie müssen hierzu nicht den Erhalt der Wahlbenachrichtigung abwarten.

Wann ist der letzte Antragstermin?

Ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen kann bis spätestens Freitag, den 21. Februar 2025 bis 15.00 Uhr beantragt werden. In besonderen Ausnahmefällen, z.B. bei einer nachgewiesenen plötzlichen Erkrankung, kann ein Wahlschein noch am Wahltag, den 23. Februar 2025 bis 15.00 Uhr beantragt werden (§ 27 Abs. 4 BWO).

Wann kann ich meine Briefwahlunterlagen erhalten?

Wer frühzeitig Briefwahl beantragt, muss sich zunächst noch etwas gedulden, da die Briefwahlunterlagen erst ab Anfang Februar verschickt werden können. Aufgrund der verkürzten Fristen für die vorgezogene Neuwahl steht erst Ende Januar verbindlich fest, welche Wahlkreisbewerber und Landeslisten zur Wahl stehen. Erst dann können die Stimmzettel gedruckt und an die Gemeinden ausgeliefert werden. Mit der Aushändigung oder Versendung der Briefwahlunterlagen kann daher erst im Laufe der ersten Februarwoche, voraussichtlich spätestens ab 10. Februar 2025 begonnen werden. Es verbleiben dann noch etwa zwei Wochen, um die Unterlagen auszufüllen und per Post zurückzuschicken. Wählerinnen und Wähler, die nicht an der Urnenwahl am 23. Februar 2025 teilnehmen und von der Briefwahl Gebrauch machen, sollten ihre Briefwahlunterlagen daher zügig ausfüllen und abschicken oder persönlich im Wahlbüro abgeben.

Welche Unterlagen erhalte ich für die Briefwahl?

Sie erhalten folgende Unterlagen:

  • einen Wahlschein,
  • einen amtlichen Stimmzettel
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag
  • einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt mit wichtigen Hinweisen zur Briefwahl (§ 28 Abs. 3 BWO).

Was muss ich bei der Stimmabgabe per Brief beachten?

Die Briefwahl selbst erfolgt in den nachfolgend beschriebenen Schritten, dabei müssen Sie darauf achten, dass Ihre Stimmabgabe geheim erfolgt. Sie müssen

  • den Stimmzettel persönlich kennzeichnen, falten und in den Stimmzettelumschlag legen und den Umschlag zukleben,
  • die Versicherung an Eides statt auf dem Wahlschein ausfüllen (Datum einsetzen und mit Vor- und Familienname unterschreiben),
  • den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt in den hellroten Wahlbriefumschlag legen und diesen zukleben und
  • den hellroten Wahlbriefumschlag an die darauf aufgedruckte Adresse des Wahlamts verschicken.

Der Wahlbriefumschlag kann auch persönlich abgegeben oder eingeworfen werden, aber nur bei der auf dem Umschlag angegebenen Stelle.

Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG für die Wähler unentgeltlich als Standardbrief transportiert. Ein Beförderungsentgelt für Auslandseinlieferungen oder für besondere Versendungsformen, wie zum Beispiel eine Eilzustellung, müssen Sie selbst begleichen.

Kann ich Hilfe in Anspruch nehmen, wenn ich die Briefwahl nicht allein ausüben kann?

Wenn Sie nicht lesen können oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, den Stimmzettel eigenhändig auszufüllen, zu falten oder in den Stimmzettelumschlag zu stecken, dürfen Sie sich durch eine Hilfsperson, die mindestens 16 Jahre alt sein muss, unterstützen lassen. ln diesem Fall muss die Hilfsperson den rechten Teil der Versicherung an Eides statt auf dem Wahlschein ausfüllen: Vor- und Familienname, Anschrift, Unterschrift mit Vor- und Familienname und Datum (§ 66 Abs. 3 BWO).

Bis wann muss mein Wahlbrief bei der Gemeinde sein?

Der Wahlbrief muss spätestens am Wahltag, also am 23. Februar 2025, bis 18.00 Uhr, bei der darauf angegebenen Adresse angekommen sein. Später eingehende Wahlbriefe werden nicht mehr berücksichtigt. Der rechtzeitige Zugang der Sendung liegt ausschließlich in Ihrer Verantwortung. 

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