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Wahlsystem

Wahlsystem

Der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (DirektwahlaktÖffnet sich in einem neuen Fenster) sieht zusammen mit dem EU-Vertrag vor, dass die 751 Mitglieder des Europäischen Parlaments in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt werden. Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen davon 96 Abgeordnete. Nach Art. 8 des Direktwahlakts richtet sich das Wahlverfahren nach den innerstaatlichen Bestimmungen. Das Europawahlgesetz regelt demzufolge nur die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland.

An der Wahl dürfen nicht nur Parteien teilnehmen, sondern auch andere auf Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichtete Vereinigungen (sonstige politische Vereinigungen). Gewählt wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen. Diese können entweder als Listen für einzelne Länder oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt werden. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. Eine zusätzliche Wahl in Wahlkreisen findet nicht statt. Die Zahl der auf die Länder entfallenden Mandate ergibt sich daher aus dem Wahlerfolg der auf den Landes- bzw. Bundeslisten der Parteien kandidierenden Bewerberinnen und Bewerber aus den Ländern.

Die Verteilung der 96 Sitze erfolgt in zwei Schritten:

Sitzzahlen der Parteien auf der Bundesebene berechnen

Die Parteien erhalten so viele Sitze, wie ihnen im Verhältnis ihrer im Bundesgebiet insgesamt erreichten Stimmen zustehen; dabei werden die Landeslisten der Parteien zusammengezählt. Für die Sitzverteilung wird hierbei die Divisormethode mit Standardrundung nach St. Laguë/Schepers verwendet. Bei diesem Verfahren werden die jeweiligen Stimmen für die einzelnen an der Sitzverteilung teilnehmenden Parteien durch einen gemeinsamen Divisor geteilt. Die sich ergebenden Quotienten werden standardmäßig zu Sitzzahlen gerundet, d.h., bei einem Bruchteilsrest von mehr oder weniger als 0,5 wird auf- oder abgerundet.

Der Divisor wird dabei so bestimmt, dass zunächst die Gesamtanzahl aller zu berücksichtigenden Stimmen durch die Gesamtanzahl der zu verteilenden Sitze geteilt wird. Ergibt die Teilung der Stimmenzahlen für die einzelnen Parteien durch diesen Divisor nicht die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze, wird der Divisor so verändert, dass die Sitzzahlen in der Summe mit der Gesamtzahl der zu vergebenden Mandate übereinstimmen. Damit steht fest, mit wie vielen Sitzen die Parteien im Europäischen Parlament vertreten sind.

Sitze auf die Landeslisten verteilen

Bei denjenigen Parteien, die an Stelle einer Bundesliste Landeslisten eingereicht haben, muss in einem zweiten Schritt die Gesamtzahl der der jeweiligen Partei zustehenden Sitze noch auf die einzelnen Landeslisten dieser Partei verteilt werden. Auch dies geschieht nach der Berechnungsmethode „St. Laguë/Schepers “ (vgl. Zweiter Schritt). Danach steht fest, wie viele Mandate der jeweiligen Partei in dem jeweiligen Land zustehen.

Wahlprüfung

Für die Prüfung der Gültigkeit der Europawahl ist der Deutsche Bundestag zuständig; er wird nur auf Einspruch tätig. Die Einzelheiten hierzu sind in § 26 des Europawahlgesetzes geregelt; das Wahlprüfungsgesetz ist ergänzend heranzuziehen.

Einspruchsberechtigt sind alle Wahlberechtigten, einzeln oder in Gruppen. Darüber hinaus können der Präsident des Deutschen Bundestags, der Bundes- und die Landeswahlleiter in amtlicher Eigenschaft die Wahl anfechten. Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag beim

Deutschen Bundestag
Platz der Republik 1
11011 Berlin eingehen.

Er ist schriftlich einzureichen und zu begründen; bei gemeinschaftlicher Einlegung soll ein gemeinsamer Bevollmächtigter benannt werden. Gegen die Wahlprüfungsentscheidung des Deutschen Bundestages kann Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt werden.