erhobener Arm bei einer Versammlung

Verfahren für ein Volksbegehren und Volksentscheid

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Nach Art. 116 der Hessischen Verfassung (HV) Öffnet sich in einem neuen Fensterwird die Gesetzgebung durch den Landtag oder das Volk unmittelbar ausgeübt, Regelungen über das Volksgesetzgebungsverfahren finden sich in Artikel 117Öffnet sich in einem neuen Fenster, 124 HVÖffnet sich in einem neuen Fenster sowie dem Gesetz über Volksbegehren und VolksentscheidÖffnet sich in einem neuen Fenster. Das Verfahren gliedert sich in die vier folgenden Stufen

Verfahrensablauf

Das Zulassungsverfahren bildet die erste Verfahrensstufe. Es beginnt mit dem förmlichen Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens beim Landeswahlleiter. Der Antrag muss enthalten:

  • einen Gesetzentwurf,
  • Unterschriften von 43.323 Wahlberechtigten (1 % von 4.332.235 Wahlberechtigten bei der letzten Landtagswahl),
  • Namen von drei Vertrauenspersonen.

Der Landeswahlleiter prüft, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind und legt den Antrag der Landesregierung vor, die binnen eines Monats über den Antrag zu entscheiden hat. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind und der Gesetzentwurf mit den Bestimmungen der Verfassung vereinbar ist.

  • Hat die Landesregierung den Antrag zugelassen, veröffentlicht der Landeswahlleiter den Beschluss und den Gesetzentwurf im Staatsanzeiger. Gleichzeitig setzt er eine 6-Monats-Frist für die Eintragung in die Listen fest. Die Eintragungsfrist muss innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger beginnen.
     
  • Bis zum Beginn der Eintragungsfrist kann der Antrag von den Vertrauenspersonen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landeswahlleiter zurückgenommen werden.
     
  • Die Listen und der Gesetzentwurf werden bei den Gemeinden während der allgemeinen Öffnungszeiten ausgelegt. Eintragungsberechtigt ist, wer am Tage der Eintragung zum Landtag wahlberechtigt ist (Deutsche, das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Wochen seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen). Beschaffung der Listen und Versand an die Gemeinden obliegt den Initiatoren.
     
  • Nach Ablauf der Frist werden die Listen geschlossen und dem Landeswahlleiter übersandt. Der Landeswahlausschuss ermittelt das Ergebnis und leitet die Unterlagen der Landesregierung zur Prüfung zu.
     
  • Das Volksbegehren kommt zustande, wenn mindestens ein zwanzigstel der Stimmberechtigten dem Gesetzentwurf innerhalb von sechs Monaten durch Eintragung in besondere Eintragungslisten, die bei den Gemeinden bereitgehalten werden, zustimmen. Bezogen auf die Zahl der Wahlberechtigten bei der letzten Landtagswahl müssen 216.612 Wahlberechtigte zustimmen.
     
  • Die Landesregierung veröffentlicht das Ergebnis ihrer Überprüfung binnen sechs Wochen nach Abschluss des Volksbegehrens im Staatsanzeiger.
     
  • Ist das Volksbegehren rechtswirksam zustande gekommen, muss die Landesregierung binnen 2 Wochen nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im Staatsanzeiger den Gesetzentwurf mit ihrer Stellungnahme dem Landtag zuleiten.

Der Landtag hat innerhalb eines Monats über den Gesetzentwurf zu beschließen. Erhebt er den Entwurf zum Gesetz, endet hiermit das Verfahren. Lehnt er den Entwurf ab oder beschließt er ihn in geänderter Fassung, findet ein Volksentscheid statt.

Der Volksentscheid entspricht in etwa einem Wahlverfahren; er muss binnen zwei Monaten nach Einbringung des Gesetzentwurfs im Landtag an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag durchgeführt werden. Den Tag bestimmt die Landesregierung. Die Stimmzettel lauten nur auf „Ja“ oder „Nein“. Das Gesetz ist angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“ lautet. Diese Mehrheit müssen mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten sein.

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