Die sogenannten Direktwahlen müssen immer dann stattfinden, wenn die Amtszeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, (Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeisters) oder der Landrätin oder des Landrats abläuft. Sie finden daher nicht an einem landeseinheitlichen Termin statt, werden aber häufig mit einer überregionalen Wahl zusammengefasst; den Wahltag und den Termin einer möglichen Stichwahl bestimmt die jeweilige Vertretungskörperschaft. Direktwahlen werden im Wesentlichen nach denselben VorschriftenÖffnet sich in einem neuen Fenster wie die allgemeinen Kommunalwahlen durchgeführt. Es handelt sich allerdings immer um eine Mehrheitswahl, bei der jede und jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme hat. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Eine Stichwahl findet zwischen dem zweiten und vierten Sonntag nach der Hauptwahl unter den beiden erfolgreichsten Bewerberinnen und Bewerbern statt, wenn die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden ist.
Abwahl von Bürgermeisterin oder Bürgermeister und Landrätin oder Landrat
Die Abwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters (Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister) und der Landrätin oder des Landrats ist eine spiegelbildliche Einrichtung zur Direktwahl. Das Verfahren wird durch einen Beschluss der jeweiligen Vertretungskörperschaft eingeleitet, der einer Zweidrittelmehrheit bedarf, sofern die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nicht binnen einer Woche nach dem Beschluss auf eine Entscheidung der Bürgerinnen und Bürger über die Abwahl verzichtet, vollzieht sich die Abwahl dann nach den für einen Bürgerentscheid geltenden Bestimmungen. Die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber ist abgewählt, wenn sich hierfür eine Mehrheit der gültigen Stimmen findet, die mindestens 30 % der Wahlberechtigten ausmacht.