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Allgemeine Informationen und Rechtsgrundlagen

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Unter Kommunalwahlen versteht man die auf kommunaler Ebene stattfindenden Wahlen und Abstimmungen, die von den 422 hessischen Städten und Gemeinden und den 21 Landkreisen in eigener Verantwortung durchgeführt werden.

Gemeinde-, Ortsbeirats- und Kreiswahl werden als allgemeine Kommunalwahlen bezeichnet. Sie werden im ganzen Land am selben Tag zusammen durchgeführt.

Gewählt werden bei den allgemeinen Kommunalwahlen - abhängig von der Zahl der Einwohner im Wahlgebiet - bei der Gemeindewahl 15 bis 105 Gemeindevertreter, bei der Ortsbeiratswahl drei bis 19 Ortsbeiratsmitglieder und 51 bis 93 Kreistagsabgeordnete bei der Kreiswahl.

Ansprechpartner für Fragen zur Organisation und Durchführung der jeweiligen Wahl ist die zuständige Stadt-, Gemeinde- oder Kreiswahlleitung.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der politischen Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften vom 7. Mai 2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen (GVBl.) S. 318) und der Siebten Verordnung zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 25. Mai 2020 (GVBl. S. 367) wurden die für die Kommunalwahlen maßgeblichen Rechtsgrundlagen geändert.

Schwerpunkte der Änderungen sind:

  • Gleichzeitige Durchführung der Ausländerbeiratswahlen mit den Wahlen der Gemeindevertretungen, Ortsbeiräte und Kreistage,
  • Reduzierung der Mindestwohnsitzdauer für das aktive Wahlrecht (Wahlberechtigung) von bisher 3 Monaten auf 6 Wochen,
  • Reduzierung der Mindestwohnsitzdauer für das passive Wahlrecht (Wählbarkeit) von bisher 6 Monaten auf 3 Monate und
  • die Aufnahme von datenschutzrechtlichen Spezialregelungen
  • Frist für die frühestmögliche Aufstellung von Wahlvorschlägen: Mit der Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung darf nicht früher als 18 Monate und mit der Aufstellung der Bewerber für die Wahlvorschläge darf nicht früher als 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit, bei Direktwahlen entsprechend vor dem Ende der jeweiligen Amtszeit begonnen werden.

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