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Wahlteilnahme sichern!

Bis zum 17. September 2023 müssen alle Wahlberechtigten eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben.

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Wie der Landeswahlleiter für Hessen in Wiesbaden mitteilt, muss jede in Hessen lebende wahlberechtigte Person, die von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis aufgenommen wurde, bis zum 17. September 2023 eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben. Er empfiehlt allen Bürgerinnen und Bürgern, denen bis dahin keine Wahlbenachrichtigung für die Landtagswahl am 8. Oktober 2023 zugegangen ist, sich umgehend mit ihrer Gemeindeverwaltung in Verbindung zu setzen, um Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen.

Die Wählerverzeichnisse werden vom 18. bis zum 22. September 2023 in allen hessischen Gemeinden während der üblichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Ort und Zeit sind von den Gemeinden öffentlich bekannt gemacht worden.

Wer glaubt, zu Unrecht nicht im Wählerverzeichnis eingetragen zu sein, muss bis zum Ablauf der Einsichtsfrist am 22. September 2023 bei seiner Gemeinde schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch einlegen, um seine nachträgliche Eintragung zu erreichen. Wird die Einspruchsfrist versäumt, besteht grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, an der Landtagswahl teilzunehmen.

 

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