Unionsbürgerinnen und -bürger aus den anderen Mitgliedstaaten, die erstmalig an der Wahl in Deutschland teilnehmen wollen, müssen bis zum 19. Mai 2024 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bei ihrer Gemeindebehörde stellen. Dies betrifft insbesondere die seit der Europawahl 2019 Zugezogenen.
Unionsbürgerinnen und -bürger, die schon bei den vorangegangenen Europawahlen in ein deutsches Wählerverzeichnis eingetragen waren, brauchen keinen erneuten Eintragungsantrag zu stellen. Sie werden wie Deutsche von Amts wegen in das Wählerverzeichnis für die aktuelle Wahl übernommen. Sie sollten jedoch darauf achten, ob ihnen bis zum 18. Mai 2024, dem Ablauf der Versendungsfrist, eine Wahlbenachrichtigung zugestellt wird. Wer bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat und an der Wahl in Deutschland teilnehmen möchte, sollte sich mit seiner Gemeindebehörde in Verbindung setzen.