Wahlteilnahme sichern!

In dieser Woche werden in allen hessischen Gemeinden die Wählerverzeichnisse für die Bundestagswahl am 23. Februar 2025 während der üblichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Ort und Zeit sind von den Gemeinden öffentlich bekannt gemacht worden.

Wie der Landeswahlleiter für Hessen in Wiesbaden mitteilt, muss jede in Hessen lebende wahlberechtigte Person, die von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis aufgenommen wurde, bis zum 2. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben. Er empfiehlt allen Bürgerinnen und Bürgern, denen bisher keine Wahlbenachrichtigung zugegangen ist, sich umgehend mit ihrer Gemeindeverwaltung in Verbindung zu setzen, um Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen.

Wer glaubt, zu Unrecht nicht im Wählerverzeichnis eingetragen zu sein, muss bis zum Ablauf der Einsichtsfrist am 7. Februar 2025 bei seiner Gemeinde schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch einlegen, um seine nachträgliche Eintragung zu erreichen. Wird die Einspruchsfrist versäumt, besteht grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, an der Bundestagswahl teilzunehmen.

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