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Die Landtagswahl von A bis Z

Das Wahl-Lexikon bietet Erläuterungen und Definitionen zu einzelnen Begriffen rund um die Landtagswahl in Hessen. Hier finden Sie Informationen zum Wahlablauf und die entsprechenden gesetzlichen Regelungen 

A

Aktives Wahlrecht bedeutet das Recht, wählen zu dürfen. Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag in Hessen ihren Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben.

Rechtsgrundlage:

Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl kann jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte einlegen. Der Einspruch ist zu begründen und muss innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Landtag schriftlich eingegangen sein. Über den Einspruch entscheidet das Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag. Gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts kann beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen Beschwerde eingelegt werden.
Eine Wahl kann grundsätzlich erst angefochten werden, wenn sie durchgeführt worden ist. Grund hierfür ist, dass die Wahl nur dann am vorgesehenen Tag durchgeführt werden kann, wenn die ge­setzlichen Fristen und Termine eingehalten werden. Das Wahlprüfungsverfahren findet daher erst nach der Wahl statt.

Rechtsgrundlage:

§ 46 LandtagswahlgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster
WahlprüfungsgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster
§§ 15 Nr. 7Öffnet sich in einem neuen Fenster und 52 Gesetz über den StaatsgerichtshofÖffnet sich in einem neuen Fenster

Ausgleichsmandate dienen dazu, Überhangmandate auszugleichen, damit die Sitzverteilung im Parlament dem Ergebnis der Verhältniswahl entspricht.

Rechtsgrundlage:

Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen. 

Rechtsgrundlage:

B

Bei der Landtagswahl gibt es Beisitzerinnen und Beisitzer in verschiedenen Gremien. Im Landeswahl­ausschuss und in den Kreiswahlausschüssen entscheiden sie zusammen mit der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter über die Zulassung der Wahlvorschläge sowie über die Feststellung des amtlichen Endergebnisses.

Am Wahlsonntag werden sie zusammen mit den Wahlvorsteherinnen und Wahlvorstehern, in den Wahl- und Briefwahlvorständen tätig, sorgen für die ordnungs­gemäße Durchführung der Stimmabgabe im Wahllokal und ermitteln am Wahlabend das vorläufige Wahlergebnis.

Beisitzerinnen und Beisitzer müssen für die Landtagswahl wahlberechtigt sein und dürfen nicht gleichzeitig Mitglied im Wahlausschuss und Wahlvorstand sein. Wahlbewerberinnen oder –bewerber, Ersatzbewerberinnen oder -bewerber, sowie Vertrauenspersonen von Wahlvorschlägen oder deren Stell­vertreter dürfen nicht benannt werden.

Rechtsgrundlagen:
§ 15  Abs. 2 und 3Öffnet sich in einem neuen Fenster§ 16Öffnet sich in einem neuen Fenster und § 17Öffnet sich in einem neuen Fenster Landtagswahlgesetz
§ 20Öffnet sich in einem neuen Fenster bis § 23Öffnet sich in einem neuen Fenster Landeswahlordnung

Mit einer Beschwerde können Wahlberechtigte die Entscheidung des Gemeindevorstands über einen Einspruch gegen das Versagen eines Wahlscheins oder die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses anfechten. Die Beschwerde ist bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter einzulegen.

Gegen die Zurückweisung von Kreiswahlvorschlägen durch den Kreiswahlausschuss können die Ver­trauenspersonen des zurückgewiesenen Wahlvorschlags und die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter Beschwerde einle­gen. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahleiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben.

Rechtsgrundlagen:
§ 46 Öffnet sich in einem neuen FensterLandtagswahlgesetz (LWG)Öffnet sich in einem neuen Fenster - Anfechtung von Wahlentscheidungen -
§ 13 Abs. 2 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster Öffnet sich in einem neuen Fensterund § 17 Öffnet sich in einem neuen FensterLandeswahlordnung (LWO)Öffnet sich in einem neuen Fenster - Wahlschein -
§ 12 Abs. 2 und 3 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster§ 9 Abs. 4 LWOÖffnet sich in einem neuen Fenster - Wählerverzeichnis -
§ 26 Abs. 4 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster§ 31. Abs. 1 LWOÖffnet sich in einem neuen Fenster - Beschwerde Kreiswahlvorschlag -

Wahlberechtige Personen können anstatt an der Urnenwahl teilzunehmen, ihre Stimmen auch per Brief abgeben. Briefwählerinnen und -wähler können den Wahlbrief mit Stimmzettel und unter­schriebenem Wahlschein entweder dem Wahlamt übersenden oder sie geben die Unterlagen per­sönlich bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ab.

Antrag stellen

Um die notwendigen Unterlagen zu erhalten, muss die wahlberechtigte Person einen Antrag auf einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen stellen. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Wahlscheinantrag. Man muss aber nicht den Erhalt der Wahlbenachrichtigung abwarten. Der Antrag kann auch formlos schriftlich, z.B. auch als E-Mail oder mündlich bei der Gemeindebehörde gestellt werden. Er muss den Familiennamen und die Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift enthalten. Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.

Der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen kann bis zum Freitag vor der Wahl bis 13.00 Uhr be­antragt werden. In bestimmten Ausnahmefällen ist kann der Antrag auch noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden, z.B. bei einer nachgewiesenen plötzlichen Erkrankung, wenn der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden könnte.

Nachdem die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber durch die Wahlausschüsse erfolgt ist und die Stimmzettel gedruckt sind, wird am 42. Tag vor der Wahl das Wählerverzeichnis aufge­stellt. Erst danach kann die Gemeindebehörde den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ver­senden oder ausgeben.

Briefwahl ausführen

Briefwählerinnen und –wähler erhalten auf ihren Antrag folgende Unterlagen:

  • den Wahlschein
  • den amtlichen Stimmzettel,
  • den amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • den amtlichen Wahlbriefumschlag und
  • das Merkblatt zur Briefwahl, mit ausführlichen Hinweisen und Bildern, die erläutern und veranschaulichen, was bei der Briefwahl zu tun und zu beachten ist.

Nach Erhalt der Briefwahlunterlagen kann die Briefwahl entsprechend den folgenden Schritten durchgeführt werden:

  • Stimmzettel kennzeichnen,
  • den gekennzeichneten Stimmzettel in den amtlichen Stimmzettelumschlag legen,
  • den Stimmzettelumschlag verschließen,
  • auf dem Wahlschein die vorgedruckte Versicherung an Eides statt unterzeichnen und das Da­tum der Unterzeichnung angeben,
  • den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahl­schein in den amtlichen Wahlbriefumschlag legen und
  • den Wahlbriefumschlag verschließen.

Holt die wahlberechtigte Person die Briefwahlunterlagen persönlich bei der Gemeindebehörde ab, so kann sie dort direkt die Briefwahl ausführen.
Briefwählerinnen und –wähler, die den Postweg für die Zu- und Rücksendung der Briefwahlunterlagen wählen, sollten die Laufzeiten berücksichtigen. Wichtig ist, dass der Wahlbrief bei der zu­ständigen Stelle spätestens am Wahlsonntag bis 18.00 Uhr vorliegt, weil zu diesem Zeitpunkt die Wahlhandlung abgeschlossen ist und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird. Später eingegangene Wahlbriefe können bei der Ergebnisermittlung nicht berücksichtigt werden.

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Öffnet sich in einem neuen FensterLandeswahlgesetz Öffnet sich in einem neuen Fenster
§ 13Öffnet sich in einem neuen Fenster Landeswahlordnung (LWO)  Öffnet sich in einem neuen Fenster-Wahlscheinanträge -
§ 5 Abs. 1 LWOÖffnet sich in einem neuen Fenster - Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis -
§ 15 Abs. 3 LWOÖffnet sich in einem neuen Fenster - Briefwahlunterlagen -
§ 57 Abs. 1 LWOÖffnet sich in einem neuen Fenster - Briefwahl -

 

Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses beruft die Gemeindebehörde einen oder mehrere Briefwahlvorstände. Der Briefwahlvorstand besteht aus der Briefwahlvorsteherin oder dem Briefwahlvorsteher, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und weiteren drei bis sieben Wahlberechtigten als Beisitzerinnen oder Beisitzer.

Die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben. Deshalb sollen auf einen Briefwahlvorstand mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.

Der Briefwahlvorstand hat u.a. folgende Aufgaben:

  • Öffnung der Wahlbriefe
  • Prüfung der Wahlscheine
  • Beschlussfassung über die Zulassung oder Zurückweisung eines Wahlbriefs
  • Entscheidung über die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen
  • Feststellung des Wahlergebnisses im Briefwahlbezirk

Rechtsgrundlagen:

§ 23Öffnet sich in einem neuen Fenster , § 64 Abs. 2Öffnet sich in einem neuen Fenster und § 65Öffnet sich in einem neuen Fenster Landeswahlordnung

D

Direktkandidatinnen und Direktkandidaten sind die Bewerberinnen und Bewerber, die sich in einem Wahlkreis zur Wahl stellen. Deshalb werden sie auch Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber genannt. Sie werden auf der linken Seite des Stimmzettels aufgeführt. Wer die meisten Stimmen im Wahlkreis erhalten hat, ist direkt in den Hessischen Landtag gewählt. 

Rechtsgrundlage:

E

Wahlvorschläge müssen spätestens am 69. Tag vor dem Wahltag bis 18.00 Uhr schriftlich im Original beim der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter eingereicht werden. Kreiswahlvorschläge sind bei der zuständigen Kreiswahlleiterin oder dem zuständigen Kreiswahlleiter einzureichen, Landeslisten beim Landeswahlleiter.

Rechtsgrundlage:

Wahlberechtigte können Einspruch einlegen, wenn ihnen ein Wahlschein verweigert wird oder sie das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten. Über den Einspruch entscheidet der Gemeindevorstand.

Als Einspruch bezeichnet das Wahlprüfungsgesetz außerdem die Anfechtung der Landtagswahl durch eine wahlberechtigte Person.

Rechtsgrundlagen:

§ 13 Abs.2 Öffnet sich in einem neuen FensterLandtagswahlgesetz (LWG)Öffnet sich in einem neuen Fenster - und § 17 Öffnet sich in einem neuen FensterLandeswahlordnung (LWO) Öffnet sich in einem neuen Fenster- Wahlschein -
§ 12 Abs. 2 und 3 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster§ 9 LWOÖffnet sich in einem neuen Fenster  - Wählerverzeichnis -
§ 6Öffnet sich in einem neuen Fenster und § 7 Abs. 1Öffnet sich in einem neuen Fenster - Wahlprüfungsgesetz -

Ein Erfrischungsgeld können die Mitglieder der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer einberufenen Sitzung und die Mitglieder der Wahlvorstände für den Wahltag erhalten. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlvorstände und Wahlausschüsse sind jeweils 35 Euro und für die übrigen Mitglieder jeweils 25 Euro vorgesehen. Darüber hinaus werden bei Tätigkeiten außerhalb des eigenen Wahlbezirks die notwendigen Fahrkosten erstattet.

Rechtsgrundlage:

 

Bei der Landtagswahl muss für jede Wahlkreisbewerberin und jeden Wahlkreisbewerber eine Ersatz­bewerberin bzw. ein Ersatzbewerber aufgestellt werden, sonst wird der Wahlvorschlag nicht zuge­lassen. Damit werden zwei Ziele verfolgt: Stirbt die im Kreiswahlvorschlag als Bewerberin oder Bewerber benannte Person oder verliert sie die Wählbarkeit, so tritt die im Wahlvorschlag als Ersatzbewerberin oder -bewerber benannte Person an deren Stelle. Damit soll verhindert werden, dass wegen eines Todesfalles eine Nachwahl durchgeführt werden muss. Außerdem gewährleistet diese Regelung, dass der Wahlkreis stets von einer Person repräsentiert wird, die den Wählerinnen und Wählern im Zeitpunkt der Wahl bekannt ist.

Verzichtet die im Wahlkreis gewählte Person auf ihr Mandat oder scheidet sie aus einem anderen Grund aus dem Landtag aus, so rückt die Ersatzbewerberin oder der Ersatzbewerber in den Landtag nach.

Rechtsregelung:

§ 19 Abs. 1Öffnet sich in einem neuen Fenster,Öffnet sich in einem neuen Fenster § 26 Abs. 3Öffnet sich in einem neuen Fenster Öffnet sich in einem neuen FensterLandtagswahlgesetz (LWG) - Kreiswahlvorschlag -
§ 40 Abs. 2 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster - Nachfolge von Abgeordneten -

H

Das Hare/Niemeyer-Verfahren ist ein Sitzzuteilungsverfahren. Es wird angewandt, um die bei der Wahl ermittelten Wählerstimmen in Abgeordnetenmandate umzurechnen. Bei der Sitzverteilung werden nur solche Landeslisten berücksichtigt, die mindesten 5 % der abgegebenen gültigen Landesstimmen erhalten haben.

Die Berechnung erfolgt in zwei Schritten:

Erster Schritt: 

Zuerst wird jeweils die Zahl der zu vergebenden Sitz mit der Zahl der Landesstimmen der Partei oder Wählergruppe multipliziert und dann durch die Gesamtanzahl  der Landesstimmen der an der Sitzverteilung teilnehmenden Wahlvorschläge geteilt.

Zweiter Schritt: 

Danach erhält jede Partei oder Wählergruppe so viele Sitze wie die Ergebniszahl vor dem Komma anzeigt. Sofern die Summe der ganzzahligen Anteile nicht die Gesamtzahl der Sitze ergibt, werden die restlichen Sitze in der Reihenfolge nach der Größe der verbleibenden Bruchteile hinter dem Komma verteilt.

Rechtsgrundlage:

K

Die Kosten des Landes für die Wahlorganisation belaufen sich auf ungefähr 5,5 Millionen Euro. Die größten Einzelpositionen sind die Ausgaben für die Herstellung und den Versand der Wahlbenachrichtigungen, die Erstattungen an die Gemeinden für die ehrenamtlichen Mitglieder der Wahlvorstände, die Portokosten für den Versand und die Rücksendung der Briefwahlunterlagen sowie den Druck der Stimmzettel und Briefwahlunterlagen.

Der Kreiswahlausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter nehmen den Vorsitz war. Daneben gibt es sechs Beisitzerinnen und Beisitzer, die auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter berufen werden.

Folgende Aufgaben hat der Kreiswahlausschuss:

  • Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Kreiswahlvorschläge
  • Feststellung des endgültigen Ergebnisses im Wahlkreis und der im Wahlkreis gewählten Bewerberin oder des gewählten Bewerbers.

Rechtsgrundlagen:

§ 15 Abs. 1 und 2Öffnet sich in einem neuen Fenster Landtagswahlgesetz (LWG)Öffnet sich in einem neuen Fenster - Bildung der Wahlorgane -
§ 26 Abs. 2 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster - Zulassung der Wahlvorschläge -
§ 66 Abs. 2 und 3 Öffnet sich in einem neuen FensterLandeswahlordnungÖffnet sich in einem neuen Fenster - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses -

Für jeden Wahlkreis werden vor jeder Landtagswahl vom Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz eine Kreiswahlleiterin oder ein Kreiswahlleiter sowie eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter ernannt. Die Aufgaben der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters sind im Landtagswahlgesetz und in der Landeswahlordnung genau definiert, insbesondere ist sie oder er zuständig für:

  • Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen,
  • Entgegennahme und Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge,
  • Aufforderung an die Vertrauenspersonen, behebbare Mängel zu beseitigen,
  • Beschwerderecht gegen Beschlüsse des Kreiswahlausschusses,
  • Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge,
  • Entscheidung über Beschwerden gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses oder die Versagung eines Wahlscheins,
  • Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Wahlkreis und Mitteilung an den Landeswahlleiter,
  • Vorbereitung der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis durch den Kreiswahlausschuss,
  • Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses und der gewählten Bewerberin oder des gewählten Bewerbers im Wahlkreis.

Rechtsgrundlagen: 

§ 14 Abs. 1Öffnet sich in einem neuen Fenster Landtagswahlgesetz (LWG)Öffnet sich in einem neuen Fenster  - Bestellung Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter -
§ 27Öffnet sich in einem neuen Fenster Landeswahlordnung (LWO)Öffnet sich in einem neuen Fenster - Aufforderung Einreichung Kreiswahlvorschlag -
§ 24 Abs. 1 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster§ 29 LWOÖffnet sich in einem neuen Fenster  -Entgegennahme, Vorprüfung Kreiswahlvorschlag -
§ 24 Abs.1 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster - Aufforderung Mängel beseitigen -
§ 26 Abs. 4 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster§ 31 Abs. 1 LWOÖffnet sich in einem neuen Fenster  Öffnet sich in einem neuen Fenster- Beschwerde-
§ 27 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster§ 32 LWOÖffnet sich in einem neuen Fenster - Bekanntmachung zugelassene Kreiswahlvorschläge -
§ 9 Abs. 4 LWOÖffnet sich in einem neuen Fenster - Entscheidung Beschwerde Wählerverzeichnis 
§ 17 Öffnet sich in einem neuen Fenster i.V.m.§ 9 Abs. 4 LWOÖffnet sich in einem neuen Fenster - Entscheidung Versagung Wahlschein -
§ 36 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster§ 61 Abs. 2 LWOÖffnet sich in einem neuen Fenster - Ermittlung vorläufiges Ergebnis, Mitteilung an Landeswahlleiter -
§ 38 Abs. 2 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster§ 66 Abs. 1 und 5 LWOÖffnet sich in einem neuen Fenster  -Vorbereitung und Bekanntmachung endgültiges  Ergebnis -

Kreiswahlvorschläge können nur von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. Ein Kreiswahlvorschlag muss den Namen einer Bewerberin oder eines Bewerbers und einer Ersatzbewerberin oder eines Ersatzbewerbers enthalten. Die Bewerbung ist nur in einem Wahlkreis und in einem Kreiswahlvorschlag möglich. Die gleichzeitige Bewerbung um einen Abgeordnetensitz auf der Landesliste der gleichen Partei oder Wählergruppe ist aber möglich. 

Rechtsgrundlagen:

§ 19 Landtagswahlgesetz (LWG)Öffnet sich in einem neuen Fenster
§ 20 Abs.2 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster

L

Landeslisten können von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. Auf der Liste stehen alle Bewerberinnen und Bewerber, die von Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in einer Versammlung als Kandidatinnen und Kandidaten für die Landtagswahl bestimmt worden sind.  Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf der Liste wird ebenfalls durch die Versammlung festgelegt. 

Steht nach dem Ergebnis einer Wahl fest, dass zum Beispiel zehn Bewerberinnen und Bewerber der Landesliste einer Partei in den Landtag einziehen, so kommen die ersten zehn Personen der Liste zum Zug, die nicht schon als Direktkandidaten in ihren Wahlkreisen gewählt worden sind.

Rechtsgrundlage:

Auf der rechten Seite des Stimmzettels sind alle Parteien und Wählergruppen, die zur Landtagswahl antreten, namentlich aufgelistet. Durch Ankreuzen einer dieser Wahlvorschläge gibt man seine Landesstimme ab. Die Landesstimme ist maßgebend für die spätere Berechnung der Sitze, die eine Partei oder Wählergruppe im Landtag erhält.

Rechtsgrundlagen:

§ 8 Landtagswahlgesetz (LWG)Öffnet sich in einem neuen Fenster
§ 28 Abs. 2Öffnet sich in einem neuen Fenster und § 37 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster

Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem, sechs zur Landtagswahl wahlberechtigten Beisitzerinnen und Beisitzern und zwei Richterinnen oder Richtern des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes. Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden vom Landeswahlleiter auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien berufen, die Richterinnen oder Richter auf Vorschlag des Gerichtspräsidenten. Für jede Beisitzerin und jeden Beisitzer und für jede Richterin und jeden Richter werden jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter berufen.

Der Landeswahlausschuss hat folgende Aufgaben:

  • Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Landeslisten,
  • Entscheidung über Beschwerden gegen die Zulassung oder Zurückweisung von Kreiswahlvorschlägen und
  • Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses im Lande und damit der Sitzverteilung im Landtag sowie der aus den Landeslisten gewählten Bewerberinnen und Bewerber.

Rechtsgrundlagen:

§ 15 Abs. 1 und 2Öffnet sich in einem neuen Fenster Landtagswahlgesetz (LWG)Öffnet sich in einem neuen Fenster - Bildung der Wahlorgane -
§ 20 Abs. 1Öffnet sich in einem neuen Fenster Landeswahlordnung ( LWOÖffnet sich in einem neuen Fenster) - Bildung der Wahlausschüsse -
§ 26 Abs. 1 und  Abs. 4Öffnet sich in einem neuen Fenster LWG Öffnet sich in einem neuen Fenster- Zulassung Landeslisten, Entscheidung über Beschwerden -
§ 37 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster - Feststellung des Wahlergebnisses -

Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Ministerium des Innern und für Sport auf unbestimmte Zeit ernannt. In Hessen wird traditionell der Leiter der auch für das Wahlrecht zuständigen Rechtsabteilung im Innenministerium mit dieser Funktion betraut. Seine Aufgaben sind im Landtagswahlgesetz und in der Landeswahlordnung genau definiert, insbesondere ist er zuständig für:

  • Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten,
  • Entgegennahme und Vorprüfung der Landeslisten,
  • Überprüfung der Wahlbewerberinnen und –bewerber auf unzulässige Doppelkandidatur,
  • Bekanntmachung der zugelassenen Landeslisten,
  • Ermittlung und Bekanntgabe des vorläufigen Landesergebnisses,
  • Vorbereitung der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses der Landeslistenwahl durch den Landeswahlausschuss,
  • Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses im Land,
  • Benachrichtigung der aus den Landeslisten Gewählten,
  • Festsetzung des Termins einer etwaigen Nach-, Wiederholungs- oder Ersatzwahl und
  • Feststellung der Nachfolge von ausgeschiedenen Landtagsabgeordneten.

Darüber hinaus berät der Landeswahlleiter die Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilnehmen wollen, im Hinblick auf die bei einer Kandidatur einzuhaltenden Formalien. Er unterstützt und leitet die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter und die gemeindlichen Wahlbehörden bei ihrer Arbeit an. Daneben steht er für Auskünfte im Zusammenhang mit der Wahl zur Verfügung.

Rechtsgrundlagen:

§ 27 Landeswahlordnung (LWO)Öffnet sich in einem neuen Fenster - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschläge-
§ 21 Landtagswahlgesetz  (LWG) -Öffnet sich in einem neuen Fenster Öffnet sich in einem neuen FensterEntgegennahme der Landelisten
§ 24 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster - Prüfung der Landeslisten -
§ 27 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster Öffnet sich in einem neuen Fensterund § 36 LWOÖffnet sich in einem neuen Fenster - Bekanntmachung zugelassener Landeslisten -
§ 61 Abs. 4 LWOÖffnet sich in einem neuen Fenster - Bekanntmachung vorläufiges Ergebnis -
§ 67 LWOÖffnet sich in einem neuen Fenster - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land -
§ 38 Abs. 2 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster Öffnet sich in einem neuen Fensterund § 68 LWOÖffnet sich in einem neuen Fenster - Bekanntmachung des endgütigen Wahlergebnisses und Benachrichtigung der aus den Landeslisten Gewählten -
§ 44 Abs. 1 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster - Terminfestsetzung für Nach-, Wiederholungs- oder Ersatzwahl -
§ 40 Abs. 5 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster - Feststellung Nachfolge von Abgeordneten -

Der Hessische Landtag besteht in der Regel aus 110 Abgeordneten. 55 Abgeordnete werden in den Wahlkreisen direkt gewählt, die restlichen 55 Abgeordneten erhalten ihre Sitze über die Landeslisten der Parteien. Der Landtag wird für fünf Jahre gewählt (Wahlperiode).

Nach dem Ergebnis der Landtagswahl am 28. Oktober 2018 hat sich der Landtag in der am 18. Januar 2019 begonnenen Wahlperiode aufgrund von Überhang- und Ausgleichmandaten um 27 Sitze auf 137 vergrößert. Die Sitze verteilen sich folgendermaßen:

  • CDU 40 Sitze
  • SPD 29 Sitze
  • GRÜNE 29 Sitze
  • AfD 19 Sitze
  • FDP 11 Sitze
  • DIE LINKE 9 Sitze

Rechtsgrundlagen:

§ 1 Abs. Landtagswahlgesetz (LWG)Öffnet sich in einem neuen Fenster
§ 6 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster

Landtagsabgeordnete sind Personen, die von den hessischen Wahlberechtigten in das Landesparla­ment gewählt werden. Sie sind Vertreterinnen und Vertreter des ganzen Volkes und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie werden in allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Zur oder zum Abgeordneten wählbar ist jede deutsche Person, die am Wahltag 18 Jahre alt ist und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen hat.

Rechtsgrundlage:

Scheidet eine aus einer Landesliste gewählte Person aus dem Landtag aus, rückt die nächste auf der Landesliste derselben Partei genannte Bewerberin oder der nächste genannte Bewerber, die oder der noch nicht zur oder zum Abgeordneten berufen ist, nach. Dabei bleiben bei der Nachfolge diejenigen Bewerberinnen und Bewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus der Partei ausgeschieden sind oder die gegenüber dem Landeswahlleiter schriftlich ihren Verzicht auf ihre Anwartschaft erklärt haben. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Feststellung über die Nachfolge trifft der Landeswahlleiter.

Im Wahlkreis direkt gewählte Abgeordnete werden nur dann durch eine Listennachfolgerin oder einen Listennachfolger ersetzt, wenn die Ersatzbewerberin oder der Ersatzbewerber schon nachgerückt ist oder das Mandat nicht annehmen kann oder will.

Rechtsgrundlage:

N

Eine Nachwahl findet statt

  • wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist (z.B. durch höhere Gewalt),
  • sowohl eine im Kreiswahlvorschlag benannte Bewerberin oder ein benannter Bewerber als auch die benannte Ersatzbewerberin oder der Ersatzbewerber nach der Zulassung des Kreiswahlvorschlags, aber noch vor der Wahl, sterben oder ihre Wählbarkeit verlieren.

Die Nachwahl muss spätestens drei Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.

Rechtsgrundlagen:

Unter der Neutralitätspflicht versteht man die unparteiische Wahrnehmung des Amtes der Mitglieder der Wahlausschüsse sowie der Wahlvorstände. Darüber hinaus sind die Mitglieder der Wahlorgane zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

Rechtsgrundlage:

P

Parteien sind mitgliedschaftlich organisierte Vereinigungen von Bürgerinnen und Bürgern, die zum Ziel haben, dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss zu nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag mitzuwirken. Eine Partei muss nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten.

Weitere ausführliche Informationen zum Thema Parteien finden Sie auf der Seite des Bundeswahlleiters.

Rechtsgrundlagen:

Parteien erhalten staatliche Zuschüsse für ihre im Grundgesetz ausdrücklich vorgesehene Mitwirkung bei der politischen Willensbildung. Das Gesetz spricht von staatlicher Teilfinanzierung. Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei bei den Wählerinnen und Wählern bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt, die Summe ihrer Mitgliedsbeiträge sowie der Umfang der ihr zugedachten Spenden.

Wählergruppen, die sich an der Landtagswahl beteiligen, erhalten einen pauschalisierten Kostenersatz nach dem Landtagswahlgesetz.

Rechtsgrundlagen:

Artikel 21 Grundgesetz für die Bundesrepublik DeutschlandÖffnet sich in einem neuen Fenster
§ 18 Gesetz über die politischen ParteienÖffnet sich in einem neuen Fenster
§ 54 LandtagswahlgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster

Passives Wahlrecht bedeutet das Recht, gewählt werden zu können. Wählbar ist jede Person, die am Wahltag wahlberechtigt ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen hat.

Rechtsgrundlage:

S

Eine Sperrklausel bestimmt, dass Parteien und Wählergruppen einen gewissen Prozentsatz an gültigen Stimmen erhalten müssen, um an der Sitzverteilung im Parlament teilzunehmen. Bei der proportionalen Sitzverteilung im Hessischen Landtag werden nur Landeslisten von Parteien und Wählergruppen berücksichtigt, die bei der Landtagswahl mindestens 5% der Landesstimmen erhalten haben.

Rechtsgrundlagen:

Wahlberechtigte haben bei der Landtagswahl zwei Stimmen, die Wahlkreisstimme für eine Bewerberin oder einen Bewerber im Wahlkreis und die Landesstimme für die Landesliste einer Partei. Wahlberechtigte können entscheiden, ob sie die Bewerberin oder den Bewerber im Wahlkreis und die Landesliste der gleichen Partei oder aber mit ihrer Wahlkreisstimme die Bewerberin oder den Bewerber einer Partei und mit der Landesstimme die Landesliste einer anderen Partei wählen. Wird von der letzten Möglichkeit Gebrauch gemacht, wird von Stimmensplitting gesprochen.

Rechtsgrundlage:

Als Stimmzettel bezeichnet man den amtlichen Vordruck, der für die Stimmabgabe der Wahlberechtigen benötigt wird. Bei der Landtagswahl hat jede Wählerin und jeder Wähler zwei Stimmen. Dementsprechend enthält der Stimmzettel zwei Spalten.

Wahlkreisstimme

Mit der Wahlkreisstimme wird eine Wahlkreisabgeordnete oder ein Wahlkreisabgeordneter mit einfacher Stimmenmehrheit direkt gewählt. Die Kennzeichnung der Wahlkreisstimme erfolgt in der linken Spalte des Stimmzettels. In dieser Spalte sind jeweils der Familienname, Rufname, Beruf oder Stand, Wohnort und Adresse der Bewerberinnen und Bewerber und der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge sowie bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien außerdem der Name der Partei und, wenn sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese angegeben.

Landesstimme

In der rechten Spalte des Stimmzettels wird die Landesstimme abgegeben. Hier sind für jede zugelassene Landesliste der Name der Partei oder Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung hat, auch diese, sowie die Ruf- und Familiennamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber abgedruckt.

Reihenfolge der Wahlvorschläge

Die Reihenfolge auf dem Stimmzettel richtet sich, sofern eine Partei oder Wählergruppe bei der letzten Landtagswahl ebenfalls angetreten war, nach dem Landesstimmenergebnis der letzten Landtagswahl. Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien und Wählergruppen an. Die Reihenfolge der Wahlkreisbewerberinnen und – bewerber richtet sich nach der Reihenfolge der Landeslisten, wobei das Feld für den Kreiswahlvorschlag leer bleibt, wenn für die Partei oder Wählergruppe in dem Wahlkreis keine Wahlkreisbewerberin oder kein Wahlkreisbewerber antritt.

Farbmarkierungen

Innerhalb jedes Wahlkreises sind die Stimmzettel identisch. Zur besseren Unterscheidung von Stimmzetteln aus anderen Wahlkreisen sind die Stimmzettel mit einem farbigen Raster hinterlegt. Dies soll verhindern, dass versehentlich Stimmzettel aus einem anderen Wahlkreis benutzt werden.

Lochung

In die rechte obere Ecke des Stimmzettels ist ein kleines Loch gestanzt. Dies ist eine Hilfestellung für blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler, die anhand dieser Markierung erkennen können, wie der Stimmzettel in eine besondere Wahlschablone einzulegen ist.

Stimmzettel für die repräsentative Wahlstatistik

In Wahlbezirken, die für die repräsentative Wahlstatistik ausgewählt sind, erhalten die Wahlberechtigten einen Stimmzettel der in der rechten oberen Ecke Aufdrucke enthält, mit deren Hilfe die Statistiker unter Wahrung des Wahlgeheimnisses das Geschlecht der Wählerinnen und Wähler sowie deren Zugehörigkeit zu einer Geburtsjahresgruppe erkennen können. Die Buchstaben A bis F stehen für Männer, G bis M für Frauen der verschiedenen Geburtsjahresgruppen. Zu jedem Buchstaben gibt es außerdem eine vollständige Erklärung; zum Beispiel; „A Mann, geboren 1994 bis 2000“ oder „M  Frau geboren 1948 und früher“

Rechtsgrundlagen:

§ 27 Abs. 2Öffnet sich in einem neuen Fenster und § 28Öffnet sich in einem neuen Fenster LandtagswahlgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster
§ 37Öffnet sich in einem neuen Fenster LandeswahlordnungÖffnet sich in einem neuen Fenster

Eine Stimmzettelschablone ist ein Hilfsmittel, das es blinden und sehbehinderten Wählerinnen und Wählern ermöglicht, ihre Stimmen eigenständig und ohne Hilfe einer anderen Person abzugeben. Die Wahlschablonen werden aus Karton hergestellt. In die Schablonen sind die Kreise, in denen die Wahlvorschläge angekreuzt werden können, ausgestanzt und mit tastbaren Ziffern versehen, die der Nummerierung auf dem Stimmzettel entsprechen. Alle Stimmzettel haben in der rechten oberen Ecke ein Loch, mit dessen Hilfe Blinde und Sehbehinderte diesen ohne fremde Hilfe richtig in die Schablone einlegen können.

Rechtsgrundlage:

U

Überhangmandate entstehen, wenn von einer Partei mehr Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber in den Landtag gewählt werden, als der Partei Sitze nach der Verhältnisrechnung zustehen. Die hierdurch entstehenden Überhangmandate werden durch sogenannte Ausgleichmandate ausgeglichen. Das bedeutet, dass die Zahl der Mandate im Landtag über die gesetzlich festgelegten 110 hinaus so lange erhöht wird, bis die Partei mit den Überhangmandaten die entsprechende Anzahl an Mandaten auch nach der Verhältnisrechnung erhält. Auf der Basis der erhöhten Mandatszahl werden dann auch die Sitzansprüche der übrigen an der Sitzverteilung teilnehmenden Parteien und Wählergruppen neu berechnet.

Rechtsgrundlage:

 

Wahlberechtigt ist nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Bei der Aufstellung des Wählerverzeichnisses können nur Personen berücksichtigt werden, die bei einer Meldebehörde in Hessen gemeldet sind. Stichtag für die Eintragung in das Wählerverzeichnis von Amts wegen ist der 42. Tag vor der Wahl.

Umzug innerhalb Hessens

  • Umzug in eine andere Gemeinde und Ummeldung bis 42. Tage vor der Wahl
    Die Eintragung in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes erfolgt von Amts wegen. Das Wahlrecht wird am neuen Wohnort ausgeübt.
  • Umzug und Ummeldung in der Zeit vom 41. bis zum 21. Tag vor der Wahl
    Die wahlberechtigte Person bleibt in dem Wählerverzeichnis der Fortzugsgemeinde eingetragen. Die Aufnahme in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes erfolgt nur auf Antrag. In diesem Fall wird die Person aus dem Wählverzeichnis der Fortzugsgemeinde gestrichen.
  • Umzug und Ummeldung nach dem 21. Tag vor der Wahl
    Umziehende verbleiben im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes. Das Wahlrecht muss am alten Wohnort ausgeübt werden.

Wegzug aus Hessen

Die wahlberechtigte Person verliert das Wahlrecht, weil sie nicht mehr in Hessen wohnt.

Zuzug nach Hessen

Nach Hessen Zugezogene erhalten ihr Wahlrecht erst, wenn sie seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag ihren Wohnsitz in Hessen haben.

Rechtsgrundlagen:

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Landeswahlgesett (LWG)Öffnet sich in einem neuen Fenster - Wahlrecht -
§ 12 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster  - Wählerverzeichnis -
§ 5 LandeswahlordnungÖffnet sich in einem neuen Fenster - Eintragung der Wahlberechtigten -

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  • als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist,
  • keine Kennzeichnung enthält, also leer abgegeben wird,
  • den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  • einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

In den ersten beiden Fällen sind beide Stimmen ungültig. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die abgegebene Stimme gültig und die nicht abgegebene Stimme ungültig.

Bei der Briefwahl sind außerdem beide Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettelumschlag leer ist.

Rechtsgrundlage:

Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht mit mindestens einer oder einem Abgeordneten im Hessischen Landtag vertreten sind, müssen von einer bestimmten Anzahl von Wahlberechtigen unterschrieben sein. Mit dieser Unterschrift unterstützen die Wahlberechtigten den Wahlvorschlag, deshalb spricht man von einer Unterstützungsunterschrift.

Für eine Landesliste werden mindestens 1.000 und für einen Kreiswahlvorschlag mindestens 50 Unterstützungsunterschriften benötigt.

Nachdem der Wahlvorschlag aufgestellt worden ist, werden die notwendigen Formblätter zur Sammlung von Unterstützungsunterschriften für einen Kreiswahlvorschlag von der zuständigen Kreiswahlleiterin oder dem zuständigen Kreiswahlleiter und für eine Landesliste vom Landeswahlleiter zur Verfügung gestellt.

Die Unterstützungsunterschriften müssen zusammen mit dem Wahlvorschlag bei der jeweiligen Wahlleiterin oder dem Wahlleiter eingereicht werden. Zuvor ist das Wahlrecht der Unterzeichner von der für die Hauptwohnung zuständigen Gemeinde zu bestätigen.

Wahlberechtigte können nur jeweils einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste unterstützen.

Rechtsregelungen:

§ 19 Abs. 3 Satz 3 Landtagswahlgesetz (LWG) Öffnet sich in einem neuen Fenster- Kreiswahlvorschlag -
§ 20 Abs. § 3 Satz 2 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster Öffnet sich in einem neuen Fenster - Landesliste -
§ 28 Abs. 2 Landeswahlordnung (LWO)Öffnet sich in einem neuen Fenster
§ 33 Abs. 2 LWOÖffnet sich in einem neuen Fenster

V

Die am Wahltag eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten. Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der für ungültig erklärten Wahlscheine und Verzeichnisse der Wahlberechtigten von Sonderwahlbezirken sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Hessischen Landtags vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die zur Vernichtung in Betracht kommenden Unterlagen schon früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für eine Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

Rechtsgrundlage:

 

Für jeden Wahlvorschlag muss eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden. Sie werden von der Versammlung bestimmt, die die Bewerberinnen und Bewerber aufstellt. Die Vertrauensperson ist die Kontaktperson zwischen der Partei oder Wählergruppe und den Wahlbehörden und Wahlorganen. Sie hat weitreichende Kompetenzen bei der Änderung oder Zurücknahme von Wahlvorschlägen.

Bewerberinnen und Bewerber und Ersatzbewerberinnen und –bewerber eines Wahlvorschlags können nicht gleichzeitig zur Vertrauensperson dieses Wahlvorschlags bestellt werden.

Rechtsgrundlagen:

§ 19 Abs. 4Öffnet sich in einem neuen Fenster Öffnet sich in einem neuen Fensterund 20 Abs. 4 Landtagswahlgesetz (LWG)Öffnet sich in einem neuen Fenster - Benennung Vertrauensperson -
§ 24 Abs. 1 LWG  Öffnet sich in einem neuen Fenster - Prüfung der Wahlvorschläge, Mängelbeseitigung -
§ 25 Abs. 1 LWG Öffnet sich in einem neuen Fenster - Zurücknahme und Änderung Kreiswahlvorschlag -

W

Wählbar ist jede Person, die am Wahltag wahlberechtigt ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen hat.

Rechtsgrundlage:

Die Wählerbefragungen der Wahlforschungsinstitute, bei denen die Wählerinnen und Wähler im Anschluss an die Stimmabgabe nach dem Inhalt ihrer Wahlentscheidung gefragt werden, dienen der Erstellung von Prognosen über den Wahlausgang. Es handelt sich nicht um amtliche Befragungen; die Teilnahme ist freiwillig. Die Ergebnisse dürfen erst nach Ablauf der Wahlzeit, das heißt am Wahlabend ab 18.00 Uhr, veröffentlicht werden.

Wählergruppen sind Zusammenschlüsse von Personen, die sich an der Landtagswahl beteiligen wollen, ohne Partei zu sein. Anders als bei Bundestagswahlen können sie bei der Landtagswahl nicht nur in den Wahlkreisen kandidieren, sondern auch Landeslisten einreichen.

Rechtsgrundlage:

Damit auch Menschen mit einer Gehbehinderung an der Urnenwahl teilnehmen können, richten die Gemeinden, soweit möglich, Wahlräume in barrierefrei zu erreichenden Räumen ein. Barrierefreie Wahlräume sind auf der Wahlbenachrichtigung durch ein Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Fehlt diese Kennzeichnung oder ist sie durchgestrichen, bleibt die Möglichkeit einen Wahlschein zu beantragen, um die Stimmen entweder in einem anderen – barrierefreien – Wahlraum desselben Wahlkreises oder durch Briefwahl abzugeben.

Falls jemand nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, kann die Hilfe einer sogenannten Hilfsperson in Anspruch nehmen. Diese Hilfsperson kann auch ein von der Wählerin oder dem Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer oder eines anderen erlangt hat.

Für Wählerinnen und Wähler, die blind sind oder eine Sehbehinderung haben, besteht darüber hinaus die Möglichkeit, den Stimmzettel mit Hilfe einer Stimmzettelschablone zu kennzeichnen.

Rechtsgrundlagen:

Wählen kann grundsätzlich nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Nur so kann eine mehrfache Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen werden. In das Wählerverzeichnis werden alle Wahlberechtigten eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde mit ihrer Hauptwohnung gemeldet sind, ferner wahlberechtigte Personen, die bis zum 21. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben.

Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, muss bis spätestens am 21. Tag vor der Wahl von der zuständigen Gemeindebehörde eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben.

Wahlberechtigte haben das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen. Ist eine Person zu Unrecht nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen und ist eine Ergänzung nicht mehr möglich, so erhält sie auf Antrag einen Wahlschein.

Rechtsgrundlagen:

§ 12 LandtagswahlgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster
§ 5Öffnet sich in einem neuen Fenster§ 8Öffnet sich in einem neuen Fenster bis § 10 LandeswahlordnungÖffnet sich in einem neuen Fenster

Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag ihren Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen haben.

Wählbar ist jede Person, die am Wahltag wahlberechtigt ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen hat.

Rechtsgrundlagen: 

§ 2 Landtagswahlgesetz (LWG)Öffnet sich in einem neuen Fenster
§ 4 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster

Die Wahlbenachrichtigung unterrichtet die Wahlberechtigten darüber, dass sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, wo sie wählen können und ob der Zugang zu ihrem Wahlraum barrierefrei ist. Die Gemeinden verschicken die Wahlbenachrichtigungen als Brief und so, dass sie spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl den Empfänger erreichen. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines und Übersendung von Briefwahlunterlagen abgedruckt.

Wahlberechtigte, die bis zum 21. Tag vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten sich mit der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben, in Verbindung setzen und klären, ob sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Rechtsgrundlage:

Die Wahlbeteiligung gibt den Anteil der Wahlberechtigten wieder, die bei der Wahl von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht haben. Auch ungültige Stimmzettel werden bei der Wahlbeteiligung mitgerechnet.

Die höchste Wahlbeteiligung wurde mit 87,7 % bei der Landtagswahl im Jahr 1978 erreicht. 2009 gab es die niedrigste Wahlbeteiligung mit 61 %. Bei der letzten Landtagswahl 2018 lag die Wahlbeteiligung bei 67,3 %.

Der Gemeindevorstand bestimmt, welche und wie viele Wahlbezirke für die Urnen- und die Briefwahl zu bilden sind. Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Gemeinden mit mehr als 2.500 Einwohnern werden in der Regel in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Dabei darf die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.

Rechtsgrundlagen:

 

Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte einlegen. Der Einspruch ist zu begründen und muss innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Landtag schriftlich eingegangen sein. Über den Einspruch entscheidet das Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag. Gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts kann beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen Beschwerde eingelegt werden.
Eine Wahl kann grundsätzlich erst angefochten werden, wenn sie durchgeführt worden ist. Grund hierfür ist, dass die Wahl nur dann am vorgesehenen Tag durchgeführt werden kann, wenn die ge­setzlichen Fristen und Termine eingehalten werden. Das Wahlprüfungsverfahren findet daher erst nach der Wahl statt.

Rechtsgrundlagen:

§ 46 LandtagswahlgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster
WahlprüfungsgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster
§ 15 Nr. 7Öffnet sich in einem neuen Fensterund § 52 Gesetz über den StaatsgerichtshofÖffnet sich in einem neuen Fenster

Nach der Hessischen Verfassung werden die Abgeordneten des Hessischen Landtags in allgemeiner, gleicher, geheimer, freier und unmittelbarer Wahl gewählt.

Der Grundsatz der geheimen Wahl verlangt, dass durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass nicht festgestellt werden kann, wer wie gewählt hat, die Stimme also unbeeinflusst abgegeben werden kann. Jeder wahlberechtigten Person muss es ohne weiteres möglich sein, ihre Wahlentscheidung geheim zu halten.

Rechtsgrundlagen:

Artikel 72Öffnet sich in einem neuen Fenster und Artikel 73 Abs. 2 der Hessischen VerfassungÖffnet sich in einem neuen Fenster
§ 1 Abs. 1 LandtagswahlgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster

Ein Wahlkreis ist ein durch das Landeswahlgesetz bestimmter Teil des Wahlgebietes. Das Land Hessen ist für die Landtagswahl in 55 Wahlkreise aufgeteilt. Bei der Wahlkreiseinteilung sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise so weit wie möglich entsprechen. Beträgt die Abweichung mehr als 25 Prozent ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.
  • Die Wahlkreise sollen im Hinblick auf die Bevölkerungsentwicklung möglichst beständig sein.
  • Die Wahlkreise sollen nach Möglichkeit jeweils ein zusammenhängendes Gebiet bilden sowie die Grenzen der Landkreise und der Gemeinden berücksichtigten.

Der Präsident des Hessischen Landtags ernennt nach einer Landtagswahl, also zu Beginn einer Wahlperiode, eine Wahlkreiskommission. Die Wahlkreiskommission hat die Aufgabe, über die Änderungen der Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet zu berichten und unter Berücksichtigung der zuvor genannten Grundsätze dem Landtag darzulegen, ob und welche Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie für erforderlich hält.

Der Hessische Landtag entscheidet dann, ob die vorgeschlagenen Änderungen, gesetzlich festgelegt werden.

Rechtsgrundlage:
 

Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber sind die Bewerberinnen und Bewerber, die sich in einem Wahlkreis zur Wahl stellen. Sie werden auf der linken Seite des Stimmzettels aufgeführt. Wer die meisten Stimmen im Wahlkreis erhalten hat, ist direkt in den Hessischen Landtag gewählt. Deshalb spricht man auch von Direktkandidatinnen und Direktkandidaten.

Rechtgrundlagen:
 

Nach der Wahl zum 20. Hessischen Landtag wurde in Hessen erstmals vom Präsidenten des Hessischen Landtags eine Wahlkreiskommission ernannt.

Sie besteht aus

  • dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem,
  • der Präsidentin des Hessischen Statistischen Landesamtes,
  • dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes und
  • fünf Abgeordneten des Hessischen Landtags, die auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Fraktionen benannt werden.

Die Wahlkreiskommission hat die Aufgabe, dem Landtag über Änderungen der Bevölkerungszahlen zu berichten und darzulegen, ob und welche Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie aufgrund dieser Daten für erforderlich hält.

Die Wahlkreiskommission hat ihren Bericht innerhalb von 30 Monaten nach Beginn der Wahlperiode zu erstatten.

Rechtsgrundlage:

Mit der Wahlkreisstimme kann die Wählerin oder der Wähler auf der linken Seite des Stimmzettels die Wahlkreisbewerberin oder den Wahlkreisbewerber direkt wählen. Die Bewerberin oder der Bewerber mit den meisten Stimmen erhält ein Mandat im Hessischen Landtag.

Rechtsgrundlagen:

§ 8Öffnet sich in einem neuen Fenster Öffnet sich in einem neuen Fensterund § 9 Landtagswahlgesetz (LWG)Öffnet sich in einem neuen Fenster
§ 28 Abs. 2 Nr. 1 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster
§ 36 Abs. 1 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster

Wahlorgane sind

  • der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss,
  • die 26 Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter und die Kreiswahlausschüsse für die Wahlkreise
  • sowie die etwa 6.500 Wahl- und Briefwahlvorstände.

Die Wahlorgane sind nicht in die staatliche oder kommunale Verwaltungshierarchie eingegliedert, sondern lediglich an die Wahlgesetze gebunden. Soweit es sich um staatliche oder kommunale Bedienstete handelt, unterliegen sie bei ihrer Tätigkeit als Wahlorgan keinen Weisungen ihrer Dienstvorgesetzten. Sie müssen sich zur Wahrung der Chancengleichheit der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber strikt neutral verhalten. Dies schließt nicht aus, dass der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter die Parteien und Wählergruppen, die Wahlvorschläge einreichen möchten, im Hinblick auf die zu erfüllenden formellen Voraussetzungen beraten. Ebenso dürfen und sollen die Mitglieder der Wahlvorstände den Wählerinnen und Wählern, soweit erforderlich, bei der Stimmabgabe - selbstverständlich unter Wahrung des Wahlgeheimnisses und der politischen Neutralität – behilflich sein.

Rechtsgrundlagen:

§ 14Öffnet sich in einem neuen Fenster bis § 16 LandtagswahlgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster
§ 21Öffnet sich in einem neuen Fenster und § 22 LandeswahlordnungÖffnet sich in einem neuen Fenster

Die Wahlperiode des Hessischen Landtags beträgt fünf Jahre. Die 20. Wahlperiode hat am 18. Januar 2019 begonnen und endet mit Ablauf des 17. Januar 2024. Der nächste Landtag muss vor Ablauf der Wahlperiode gewählt werden. Der Wahltermin wird durch die Landesregierung bestimmt.

Rechtsgrundlagen:
 

Das Aufstellen von Wahlplakaten der Parteien und Wählergruppen bedeutet eine Sondernutzung der öffentlichen Straßen und Wege. Sie wird durch das Straßenrecht und durch Satzungen der Städte und Gemeinden geregelt.

Der Landeswahlleiter ist für Wahlwerbung und deren rechtliche Beurteilung nicht zuständig. Die Parteien sind für die Inhalte ihrer Wahlwerbung selbst verantwortlich.

Lediglich für die Aufstellung von Plakaten vor den Wahlräumen findet sich eine wahlrechtliche Beschränkung. Am Wahltag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

Rechtsgrundlage:
 

Die Gemeindebehörde bestimmt die Räume, in denen die Wahl vorzunehmen ist. Wahlräume, die oft auch als Wahllokal bezeichnet werden, sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindebehörde teilt anhand der Wahlbenachrichtigung frühzeitig mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.

In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehörde eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein.

Während der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich ist. Wird die Ruhe und Ordnung im Wahlraum gestört, kann der Wahlvorstand Personen aus dem Wahlraum verweisen.

Rechtsgrundlagen:

§ 39 Landeswahlordnung (LWO)Öffnet sich in einem neuen Fenster - Wahlräume -
§ 47 LWO Öffnet sich in einem neuen Fenster  - Öffentlichkeit -
§ 48 LWO Öffnet sich in einem neuen Fenster - Ordnung im Wahlraum -

Nach der Hessischen Verfassung werden die Abgeordneten des Hessischen Landtags in allgemeiner, gleicher, geheimer, freier und unmittelbarer Wahl gewählt.

Die Allgemeinheit der Wahl besagt, dass alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger unabhängig von Geschlecht, Rasse, Einkommen oder Besitz, Stand, Bildung oder Religionszugehörigkeit ein Stimmrecht haben.

Die Wahlgleichheit bedeutet zunächst das Verbot, das Stimmengewicht der Wahlberechtigten nach Bildung, Religion, Vermögen, Rasse, Geschlecht oder politischer Einstellung zu differenzieren. Der Grundsatz der gleichen Wahl besagt außerdem, dass jedermann sein Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können soll.

Der Grundsatz der geheimen Wahl verlangt, dass durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass nicht festgestellt werden kann, wer wie gewählt hat, die Stimme also unbeeinflusst abgegeben werden kann. Jeder wahlberechtigten Person muss es ohne weiteres möglich sein, ihre Wahlentscheidung geheim zu halten.

Der Grundsatz der freien Wahl bedeutet vor allem, dass Wählerinnen und Wähler ihr Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von Außen ausüben können.

Die Unmittelbarkeit der Wahl bedeutet, dass die Wählerinnen und Wähler die Abgeordneten direkt wählen, das heißt, dass es zwischen den Wählenden und Gewählten keine Wahlmänner oder Wahlfrauen geben darf, die dann wiederum ihrerseits wählen.

Rechtsgrundlagen:

Artikel 72Öffnet sich in einem neuen Fenster und Artikel 73 Abs. 2 der Hessischen VerfassungÖffnet sich in einem neuen Fenster
§ 1 Abs. 1 LandtagswahlgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster

Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist und am Wahltag den Wahlraum (Wahllokal) nicht aufsuchen will oder kann, erhält auf Antrag von der Gemeinde einen Wahlschein. Mit dem Wahlschein hat man das Recht, in jedem beliebigen Wahlraum des Wahlkreises die Stimmen abzugeben. Der Wahlschein ist aber vor allem auch ein wichtiger Bestandteil der Briefwahlunterlagen. Für die Beantragung des Wahlscheins kann der Wahlscheinantrag auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung verwendet werden. Fast alle Kommunen haben für diesen Zweck auch ein Antragsformular in ihrem Internetangebot, mit dem der Wahlschein elektronisch beantragt werden kann.

Der Antrag kann auch formlos schriftlich, z.B. auch als E-Mail oder mündlich bei der Gemeindebehörde gestellt werden. Er muss den Familiennamen und die Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift enthalten. Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.

Wenn man wahlberechtigt, aber nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält man auf Antrag einen Wahlschein

  • wenn man nachweist, dass man ohne Verschulden die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis versäumt hat,
  • das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist

oder

  • wenn das Wahlrecht erst im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.

Rechtsgrundlagen:

§ 13 LandtagswahlgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster
§ 12Öffnet sich in einem neuen Fenster Öffnet sich in einem neuen Fensterbis § 17 LandeswahlordnungÖffnet sich in einem neuen Fenster

Das Hessische Statistische Landesamt wertet die Ergebnisse der Landtagswahlen nach den gesetzlichen Vorgaben und unter Wahrung des Wahlgeheimnisses aus. Man unterscheidet hierbei zwischen der allgemeinen und der repräsentativen Wahlstatistik.

Allgemeine Wahlstatistik

Bei der allgemeinen Wahlstatistik werden die endgültigen Ergebnisse, die von den Kreiswahlausschüssen bzw. durch den Landeswahlausschuss festgestellt worden sind, ausgewertet.

Repräsentative Wahlstatistik

Für die repräsentative Wahlstatistik werden Urnen- und Briefwahlbezirke nach einem mathematischen Verfahren ausgewählt. In den ausgewählten Wahlbezirken sind die amtlichen Stimmzettel mit einem Unterscheidungsaufdruck nach Geschlecht und Altersgruppe versehen. So können Daten über die Stimmabgabe der Wählerinnen und Wähler für die einzelnen Parteien nach Geschlecht und Altersgruppe ermittelt werden.

Bei der Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen, weil die ausgewählten Urnenwahlbezirke mindestens 400 Wahlberechtigte, die ausgewählten Briefwahlbezirke mindestens 400 Wähler aufweisen müssen. Danach ist die Zahl der zu jeder Altersgruppe gehörenden Personen so groß, dass daraus keinerlei Anhaltspunkte auf die Stimmabgabe einer Einzelperson gewonnen werden können.

Der Stimmzettel in den repräsentativ ausgewählten Wahlbezirken enthält lediglich eine Kennzeichnung nach Geschlecht und sechs Altersgruppen, also keine personenbezogenen Daten. Die Erhebung erfolgt anonym und ist ausschließlich für statistische Zwecke vorgesehen. Eine Zusammenführung von Wählerverzeichnis und gekennzeichneten Stimmzetteln ist nicht zulässig.

Bei der Auswertung der Daten dürfen die Ergebnisse zum Schutz des Wahlgeheimnisses nur auf Landesebene und nicht für einzelne Stichprobenwahlbezirke veröffentlicht werden.

Rechtsgrundlage:
 

Handlungen, die sich gegen die rechtmäßige Durchführung von Wahlen und die freie Ausübung des Wahlrechts richten, sind nach dem Strafgesetzbuch strafbar. Insbesondere kann die Verletzung des Wahlgeheimnisses, die Behinderung der freien Wahl durch Wählernötigung, die Wahlfälschung und die Wählerbestechung bestraft werden.

Rechtsgrundlagen:

§ 107 Strafgesetzbuch (STGB)Öffnet sich in einem neuen Fenster - Wahlbehinderung -
§ 107a StGBÖffnet sich in einem neuen Fenster - Wahlfälschung -
§ 107b StGB Öffnet sich in einem neuen Fenster - Fälschung von Wahlunterlagen -
§ 107c StGBÖffnet sich in einem neuen Fenster - Verletzung des Wahlgeheimnisses - 
§ 108a StGB Öffnet sich in einem neuen Fenster- Wählernötigung - 
§ 108b StGBÖffnet sich in einem neuen Fenster - Wählerbestechung -
§ 108c StGBÖffnet sich in einem neuen Fenster - Nebenfolgen -

Der Hessische Landtag besteht aus 110 Abgeordneten, die nach den Grundsätzen einer personalisierten Verhältniswahl gewählt werden, das heißt 55 Abgeordnete werden im Wahlkreis und 55 Abgeordnete aus Landeslisten gewählt.

Auf diese Weise sollen die Vorteile der beiden Wahlsysteme – der Mehrheitswahl und der Verhältniswahl – kombiniert werden. Daher haben die Wählerinnen und Wähler zwei Stimmen, eine "Wahlkreisstimme" für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten und eine "Landesstimme" für die Wahl einer Landesliste.

Es besteht keine Verpflichtung, beide Stimmen abzugeben. Wird nur die Wahlkreisstimme oder nur die Landesstimme abgegeben, gilt die nicht abgegebene Stimme als ungültig. Die Verhältniswahl wird benutzt, um die Sitzzahl festzulegen, die auf die Parteien und Wählergruppen im Land insgesamt entfällt. Bei der Sitzverteilung werden nur Parteien und Wählergruppen berücksichtigt, die mindestens 5% der abgegebenen gültigen Landesstimmen erhalten haben. Die Listen sind starr, die Wählerinnen und Wähler können die von den Parteien festgelegte Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber nicht beeinflussen.

Die Berechnung der Mandatssitze erfolgt nach dem mathematischen Verfahren Hare/Niemeyer.

Rechtsregelungen:

§ 1 Abs. 1 Landtagswahlgesetz (LWG)Öffnet sich in einem neuen Fenster
§ 6 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster - Wahlsystem -
§ 8 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster Öffnet sich in einem neuen Fenster- Stimmen - 
§ 10 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster Öffnet sich in einem neuen Fenster- Wahl nach Landeslisten -

Der Wahltag ist ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag. Er wird von der Landesregierung bestimmt. Die nächste Landtagswahl findet am 8. Oktober 2023 statt.

Rechtsgrundlage:

Vor jeder Wahl ist für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorstand zu berufen. Er besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und weiteren drei bis sieben Wahlberechtigten als Beisitzerinnen oder Beisitzer. Damit ist die Mindestzahl der Mitglieder des Wahlvorstands mindestens fünf und höchstens neun.

Die Aufgaben der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers und des Wahlvorstands sind u.a.:

Wahlvorsteherin/Wahlvorsteher

  • Entgegennahme der Wahlunterlagen (Wählerverzeichnis, Stimmzettel etc.) von der Gemeindebehörde
  • Hinweis an die übrigen Mitglieder des Wahlvorstands auf die Verschwiegenheitspflicht
  • Eröffnung und Beendigung der Wahlhandlung,
  • Leitung der Stimmabgabe,
  • Berichtigung des Wählerverzeichnisses,
  • Bekanntgabe des Wahlergebnisses,
  • Meldung des im Wahlbezirk festgestellten Wahlergebnisses an die Gemeindebehörde.

Wahlvorstand

  • Überwachung der Wahlhandlung im Allgemeinen,
  • Wahrung der Geheimhaltung der Wahl, Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Wahlraum,
  • Beschlussfassung über die Zulassung oder Zurückweisung eines Wählers,
  • Entscheidung über die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen,
  • Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
  • Abschluss der Niederschrift

Rechtsgrundlagen:

§ 15Öffnet sich in einem neuen Fenster Öffnet sich in einem neuen Fensterund §16 Landtagswahlgesetz (LWG)Öffnet sich in einem neuen Fenster
§ 22 Landeswahlordnung (LWO)Öffnet sich in einem neuen Fenster
§ 45 LWOÖffnet sich in einem neuen Fenster - Ausstattung des Wahlvorstandes - 
§ 46 LWOÖffnet sich in einem neuen Fenster - Eröffnung Wahlhandlung -
§ 48 LWOÖffnet sich in einem neuen Fenster - Ordnung im Wahlraum -
§ 49Öffnet sich in einem neuen Fenster bis § 52 LWOÖffnet sich in einem neuen Fenster - Stimmabgabe -
§ 53 LWOÖffnet sich in einem neuen Fenster - Schluss der Wahlhandlung -
§ 58Öffnet sich in einem neuen Fenster bis § 63 LWOÖffnet sich in einem neuen Fenster - Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk -

Der Landeswahlleiter ist für Wahlwerbung und deren rechtliche Beurteilung nicht zuständig. Die Parteien sind für die Inhalte ihrer Wahlwerbung selbst verantwortlich.

Das Aufstellen von Wahlplakaten der Parteien und Wählergruppen bedeutet eine Sondernutzung der öffentlichen Straßen und Wege. Sie wird durch das Straßenrecht und durch Satzungen der Städte und Gemeinden geregelt.

Lediglich für die Aufstellung von Plakaten vor den Wahlräumen findet sich eine wahlrechtliche Beschränkung. Am Wahltag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

Rechtsgrundlage:

 

Wird im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen. Die Wiederholungswahl muss spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist.

Rechtsgrundlage:

§ 43Öffnet sich in einem neuen Fenster und § 44 LandtagswahlgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster
§ 70 LandeswahlordnungÖffnet sich in einem neuen Fenster

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