Der Bürgerentscheid ist eine kommunale Abstimmung mit der Besonderheit, dass durch eine von den Initiatoren eines Bürger- oder Vertreterbegehrens formulierte Frage über eine wichtige kommunale Angelegenheit abgestimmt wird. Die von der Bürgerschaft zu entscheidende Frage muss so gestellt sein, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. Es entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen, die allerdings in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern mindestens 15%, in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern mindestens 20% und in den sonstigen Gemeinden mindestens 25% der Stimmberechtigten ausmachen muss.
Wird das erforderliche Quorum weder von den "Ja"- noch von den "Nein"-Stimmen erreicht, muss die Gemeindevertretung die Angelegenheit nochmals beraten und entscheiden. Ein erfolgreicher Bürgerentscheid hat die Qualität eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung, der frühestens nach drei Jahren von der Gemeindevertretung wieder abgeändert werden kann.
Der Tag des Bürgerentscheids wird von der Gemeindevertretung festgesetzt; im Übrigen wird der Bürgerentscheid nach den Grundsätzen der allgemeinen Kommunalwahlen durchgeführt.
Ein Bürgerentscheid kann auf Antrag der Bürgerinnen und Bürger (Bürgerbegehren) oder durch Beschluss einer Gemeindevertretung (Vertreterbegehren) durchgeführt werden.
Ob es nun um die Frage geht, einen Golfplatz zu errichten, um die städtische Stromversorgung oder darum, ein kommunales Schwimmbad zu erhalten, alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde können durch Bürgerentscheid entschieden werden. Die Hessische Gemeindeordnung nennt einige Bereiche, über die ein Bürgerentscheid nicht stattfinden darf. Bürgerinnen und Bürger können z.B. nicht abstimmen über Angelegenheiten, für die der Gemeindevorstand (Magistrat) oder der Bürgermeister zuständig sind. Dazu zählen z.B. Fragen der inneren Verwaltung und Personalangelegenheiten. Entscheidungen über gemeindliche Tarife und Gebühren sowie den Haushalt sind ebenso ausgeschlossen wie Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.