erhobener Arm bei einer Versammlung

Bürger- und Vertreterbegehren

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1. Bürgerbegehren

Mit einem Bürgerbegehren können die Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen.

Für ein Bürgerbegehren sind bestimmte formelle Bedingungen zu erfüllen:

  • Die zu entscheidende Frage muss so formuliert sein, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann. Falls sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung richtet, empfiehlt es sich dringend, in der Fragestellung hierauf Bezug zu nehmen. "Sind Sie für die Aufhebung des Beschlusses der Gemeindevertretung vom .....über..... und statt dessen.....?"
  • Es muss in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern von mindestens 3 %, in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern von mindestens 5 % und in den sonstigen Gemeinden von mindestens 10 % der bei der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der wahlberechtigten Einwohner mit ihrer Unterschrift unterstützt und schriftlich beim Gemeindevorstand eingereicht werden. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Einwohnerinnen und Einwohner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
  • Über die zu entscheidende Frage und eine Begründung hinaus, ist auch ein Vorschlag darüber vorzulegen, wie etwaige Kosten – einschließlich Folgekosten - gedeckt werden können.
  • Bis zu drei Vertrauenspersonen müssen genannt werden, die als Vermittler zwischen Gemeindevorstand und Bevölkerung fungieren.
  • Um sicher feststellen zu können, dass die Unterzeichner auch tatsächlich den Antrag auf Durchführung des Plebiszits unterstützen, müssen sich ihre Unterschriften auf derselben Urkunde wie die Fragestellung, die Begründung, der Kostendeckungsvorschlag und die Angabe der Vertrauenspersonen befinden. Ausreichend ist eine Unterschriftentabelle auf der Rückseite der Urkunde, wohingegen separate – angeheftete – Unterschriftenlisten diese Voraussetzung nicht erfüllen.
  • Richtet sich das Begehren - was in der Praxis häufig vorkommt - gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung, ist es innerhalb von acht Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Gemeindevorstand einzureichen

Hat die Gemeindevertretung als zuständige Stelle über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens positiv entschieden, ist der Bürgerentscheid unverzüglich – frühestens nach drei und spätestens nach sechs Monaten – durchzuführen; die Gemeindevertretung bestimmt den Abstimmungs-Sonntag. Der Bürgerentscheid entfällt (nur), wenn die Gemeindevertretung die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

2. Vertreterbegehren

Seit dem 1. Januar 2016 kann auch die Gemeindevertretung anstelle einer eigenen Entscheidung die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließen; das sogenannte  Vertreterbegehren ist nicht mehr wie bisher auf die Entscheidung über die Fusion von zwei oder mehreren Gemeinden beschränkt. Diesem Beschluss müssen mindestens zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung zustimmen.

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