1. Rechtsgrundlagen
Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl gelten folgende rechtliche Regelungen:
- LandtagswahlgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster – LWG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2022 (GVBl. Seite 330),
- LandeswahlordnungÖffnet sich in einem neuen Fenster – LWO – in der Fassung vom 26. Februar 1998 (GVBl. I Seite 102, 167), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Mai 2020 (GVBl. S. 367).
Außerdem sind die einschlägigen Bestimmungen der Hessischen Verfassung, des Parteiengesetzes sowie der Satzungen der Parteien und Wählergruppen zu beachten.
2. Wahlkreiseinteilung
Hessen ist wie bei der Landtagswahl 2018 in 55 Landtagswahlkreise aufgeteilt. Veränderungen in der Zusammensetzung haben sich durch das Gesetz vom 1. April 2022 (GVBl. Seite 182) ergeben. Die aktuelle Beschreibung der Wahlkreise finden Sie unter www.wahlen.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster .
3. Aufstellung von Wahlvorschlägen
Die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen ist nach Ablauf der 41-Monatsfrist des § 22 Absatz 4 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster seit dem 18. Juni 2022, die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für Kreiswahlvorschläge und Landeslisten nach Ablauf der 44- Monatsfrist seit dem 18. September 2022 möglich. Sie kann nur im Rahmen von Versammlungen stattfinden.
3.1 Kreiswahlvorschläge
- Kreiswahlvorschläge können nur von Parteien oder Wählergruppen eingereicht werden
(§ 18 Absatz 1 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster).
- An den Vertreter- oder Mitgliederversammlungen zur Aufstellung eines Kreiswahlvorschlags können nur solche Personen teilnehmen, die Mitglied der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis sind (§ 22 Absatz 2 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster).
- Es wird im Unterschied zum Bundestagswahlrecht nicht verlangt, dass die Mitglieder oder Vertreter, die die Bewerberinnen und Bewerber wählen, selbst zum Landtag wahlberechtigt sein müssen. Die Stimmberechtigung richtet sich ausschließlich nach der Satzung der Partei oder Wählergruppe. § 22 Absatz 3 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster verlangt ausdrücklich, dass auch die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung in geheimer Abstimmung zu wählen sind.
- Gemeinsame Mitglieder- oder Vertreterversammlungen können für mehrere Wahlkreise durchgeführt werden, wenn diese Wahlkreise vollständig innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt liegen. Es handelt sich dabei nicht nur um die organisatorische Zusammenlegung mehrerer Versammlungen, sondern die stimmberechtigten Mitglieder oder Vertreter aus allen betroffenen Wahlkreisen wirken bei der Wahl aller Bewerberinnen und Bewerber mit.
- Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge sind die vom Bundesverfassungsgericht bezeichneten Mindestanforderungen an ein demokratisches Aufstellungsverfahren einzuhalten. Zu diesen Mindestanforderungen gehört das Recht der Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, Vorschläge für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber zu machen, und die Möglichkeit für die Bewerberinnen und Bewerber, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen
(§ 22 Absatz 1 Satz 2 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster). Mit den vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt in der Niederschrift über den Verlauf der Versammlung zur Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers sowie der Ersatzbewerberin oder des Ersatzbewerbers im Wahlkreis wird ausdrücklich versichert, dass diese demokratischen Mindeststandards eingehalten worden sind.
Weitere Einzelheiten zu der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter, der Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlungen, dem Nominierungsverfahren der Bewerberinnen und Bewerber – soweit es gesetzlich nicht geregelt ist – sowie der Benennung der Vertrauenspersonen werden durch Parteienrecht und die Satzungen der Parteien und Wählergruppen geregelt.
- Für jeden Kreiswahlvorschlag muss nach § 19 Absatz 1 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster neben einer Bewerberin oder einem Bewerber zusätzlich eine Ersatzbewerberin oder ein Ersatzbewerber aufgestellt werden. Die Aufstellung einer Ersatzbewerberin oder eines Ersatzbewerbers ist obligatorisch; Kreiswahlvorschläge ohne entsprechende Nominierungen können nicht zur Wahl zugelassen werden. Bewerberinnen und Bewerber sowie Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber können nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Mehrfachbenennungen – dieselbe Person in mehreren Kreiswahlvorschlägen als Ersatzbewerber – oder Überkreuzbenennungen – dieselbe Person im Kreiswahlvorschlag A als Bewerber, im Kreiswahlvorschlag B als Ersatzbewerber – sind nicht zulässig. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass in jedem zur Wahl zugelassenen Kreiswahlvorschlag immer eine Ersatzperson vorhanden ist, die – zur Vermeidung nicht gewollter Nachwahlen – kraft Gesetzes an die Stelle der Bewerberin oder des Bewerbers tritt, falls diese oder dieser vor dem Wahltag durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit ausfällt.
Fällt eine Bewerberin, ein Bewerber, eine Ersatzbewerberin oder ein Ersatzbewerber schon zwischen der Einreichung des Wahlvorschlags und der Zulassung aus den genannten Gründen aus, besteht für den Träger des Wahlvorschlags eine Nachnominierungspflicht
(§ 25 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster), d. h. Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlags benennen durch eine gemeinsame schriftliche Erklärung eine neue Bewerberin, einen neuen Bewerber, eine neue Ersatzbewerberin oder einen neuen Ersatzbewerber.
- Im Hinblick auf die weitreichenden Kompetenzen einer Vertrauensperson und ihrer Stellvertreterin oder ihres Stellvertreters schreibt § 19 Absatz 4 Satz 2 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster verbindlich vor, dass beide von der Versammlung zu benennen sind, die auch den Wahlvorschlag aufstellt. Hierfür ist wahlrechtlich kein besonderes Verfahren vorgeschrieben, sodass insoweit Partei- oder Satzungsrecht gilt. Es empfiehlt sich, durch die Nominierungsversammlung Ersatz-Vertrauenspersonen zu bestimmen, falls eine Vertrauensperson oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter abberufen werden muss oder stirbt (§ 19 Absatz 4 Satz 3 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster).
Vertrauenspersonen, Vertreterinnen oder Vertreter sowie Ersatzpersonen, sofern sie von der Versammlung benannt worden sind, müssen sowohl in die Niederschrift über den Verlauf der Versammlung (§ 22 Absatz 7 Satz 2 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster, Vordruckmuster LW Nummer 11) als auch in den Wahlvorschlag selbst (§ 19 Abs. 4 Satz 1 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster, Vordruckmuster LW Nummer 6) aufgenommen werden.
- In den Wahlvorschlägen sind der Familienname, der Rufname, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber anzugeben (Vordruckmuster LW Nummer 6). Da auch die Berufsbezeichnung veröffentlicht und bei den Kreiswahlvorschlägen auf dem Stimmzettel angegeben wird, wäre ich Ihnen sehr dankbar, wenn Sie darauf hinwirken würden, dass nur eine Berufsbezeichnung für jede Bewerberin, jeden Bewerber, jede Ersatzbewerberin und jeden Ersatzbewerber angegeben wird. Die persönlichen Daten der Bewerberinnen und Bewerber werden außer im Wahlvorschlag auch in den Zustimmungserklärungen (Vordruckmuster LW Nummer 9), den Bescheinigungen der Wählbarkeit (Vordruckmuster LW Nummer 10) und in der Niederschrift über den Verlauf der Versammlung zur Aufstellung der Bewerberin, des Bewerbers, der Ersatzbewerberin oder des Ersatzbewerbers im Wahlkreis (Vordruckmuster LW Nummer 11) abgefragt. Ich bitte, unbedingt auf eine vollständige Übereinstimmung der Daten zu achten, um zeitaufwändige Rückfragen und Abstimmungen nach Einreichung der Wahlvorschläge zu vermeiden.
3.2 Landeslisten
Für die Aufstellung von Landeslisten gelten die Nummern 3, 5, 7 und 8 des Abschnitts 3.1 entsprechend. Hinsichtlich der Bewerberdaten wird gebeten im Rahmen Ihrer Möglichkeiten auch darauf zu achten, dass bei Bewerberinnen und Bewerbern, die sowohl auf der Landesliste als auch in einem Wahlkreis kandidieren, die Angaben zur Person in Landesliste und Kreiswahlvorschlag übereinstimmen.
3.3 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Einzelheiten zu den wahlrechtlichen Anforderungen an die Wahlvorschläge sind den „Aufforderungen zur Einreichung von Wahlvorschlägen“ zu entnehmen, die die Kreiswahlleiterinnen, Kreiswahlleiter und der Landeswahlleiter in Kürze veröffentlichen werden. Den Text der „Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten“ finden Sie unter www.wahlen.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster.
Die öffentlichen Bekanntmachungen des Landeswahlleiters erscheinen im Staatsanzeiger für das Land Hessen und werden zeitgleich auch unter www.wahlen.hessen.de eingestellt.
4. Vordrucke für die Aufstellung der Wahlvorschläge
Für die Aufstellung und Einreichung der Wahlvorschläge werden folgende amtliche Vordrucke benötigt:
- Kreiswahlvorschlag Vordruckmuster LW Nummer 6
- Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag) Vordruckmuster LW Nummer 7
- gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts Vordruckmuster LW Nummer 8
- Zustimmungserklärung (Kreiswahlvorschlag) Vordruckmuster LW Nummer 9
- Bescheinigung der Wählbarkeit (Kreiswahlvorschlag und Landesliste) Vordruckmuster LW Nummer 10
- Niederschrift über die Mitglieder-/ Vertreterversammlung im Wahlkreis Vordruckmuster LW Nummer 11
- Landesliste Vordruckmuster LW Nummer 13
- Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste) Vordruckmuster LW Nummer 14
- Zustimmungserklärung (Landesliste) Vordruckmuster LW Nummer 15
- Niederschrift über die Mitglieder-/ Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste Vordruckmuster LW Nummer 16
Die Vordrucke für die Aufstellung von Landeslisten werden auf Anforderung als ausfüllbare PDF-Dateien von mir zur Verfügung gestellt, die Vordrucke für die Kreiswahlvorschläge erhalten Sie von der jeweils zuständigen Kreiswahlleiterin oder dem jeweils zuständigen Kreiswahlleiter.
Bei den Vordruckmustern LW Nummer 9 (Zustimmungserklärung (Kreiswahlvorschlag)), Nummer 10 (Bescheinigung der Wählbarkeit (Kreiswahlvorschlag und Landesliste) und Nummer 15 (Zustimmungserklärung (Landesliste) wurden jeweils Informationen zum Datenschutz aufgenommen. Um Bewerberinnen und Bewerbern die Möglichkeit zu geben, die Informationen zum Datenschutz zur Kenntnis zu nehmen, sind die Angaben des zuständigen Wahlleiters bei der Ausgabe der Vordrucke bereits eingetragen. Es empfiehlt sich, die Angaben zum Wahlvorschlagsträger ebenfalls einzutragen und die Informationen zum Datenschutz auf die Rückseite der Vordruckmuster zu drucken.
Die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge und Landeslisten (Vordruckmuster Nr. 7 und 14 LWO) können erst ausgegeben werden, wenn der entsprechende Wahlvorschlag aufgestellt und dies der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter bestätigt worden ist. Die Unterstützungsunterschriftenformblätter für Kreiswahlvorschläge werden durch die jeweilige Kreiswahlleiterin oder den jeweiligen Kreiswahlleiter, die für eine Landesliste durch mich zur Verfügung gestellt.
Bei der Anforderung der Formblätter für eine Unterstützungsunterschrift bitte ich, der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter Angaben zu der Stelle der Partei oder Wählergruppe mitzuteilen, die in die datenschutzrechtlichen Informationen als verantwortliche Stelle für die Verarbeitung der von den Unterstützerinnen und Unterstützern angegebenen personenbezogenen Daten verantwortlich ist. Es empfiehlt sich auch hier, beim Ausdruck der Formblätter durch den Wahlvorschlagsträger, die Vordrucke doppelseitig auszudrucken, damit die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die datenschutzrechtlichen Informationen zur Kenntnis nehmen können.
5. Online-Portal zur Erstellung von Wahlvorschlägen – Wahlvorschlagsportal
Um den Wahlvorschlagsträgern das Erstellen der Wahlvorschläge und das Ausfüllen der Vordrucke zu erleichtern, habe ich erstmals für die Wahl zum 21. Hessischen Landtag ein Onlineportal zur Verfügung gestellt. In diesem Onlineportal können Sie den Wahlvorschlag sowie die dazugehörenden Anlagen online ausfüllen, verwalten, herunterladen, ausdrucken und unterzeichnen (lassen). Die ausgedruckten und unterzeichneten Unterlagen sind aber weiterhin schriftlich im Original bei der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter einzureichen. Eine elektronische Einreichung des Wahlvorschlags ist nicht möglich. Eine inhaltliche Vorprüfung des Wahlvorschlags erfolgt erst, wenn der Wahlvorschlag schriftlich im Original bei der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter eingegangen ist. Der Wahlvorschlag mit den notwendigen Anlagen sollte deshalb möglichst frühzeitig vor dem 31. Juli 2023, 18:00 Uhr, der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter eingereicht oder übersandt werden.
Insgesamt vereinfacht und beschleunigt das Wahlvorschlagsportal die Erstellung und Bearbeitung eines Wahlvorschlags sowie der beizufügenden Anlagen. Eine benutzerfreundliche Menüführung, ergänzende Hilfetexte sowie Zusatzfunktionen wie die Autovervollständigung von Adresseingaben unterstützen die Dateneingaben. Bewerberinnen und Bewerber können durch einen einfachen Mausklick auf andere Plätze verschoben werden, mehrfach benötigte Angaben müssen nur einmal erfasst werden. Warnmeldungen und eine abschließende Plausibilitäts- und Vollständigkeitskontrolle weisen auf mögliche Unstimmigkeiten hin, sodass Fehleingaben überprüft und noch vor dem Einreichen des Wahlvorschlags berichtigt werden können. Die im Portal eingegebenen Daten werden gespeichert, sodass die Arbeit jederzeit unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden kann. Sobald die Dateneingabe abgeschlossen ist, können die Formblätter – überwiegend unterschriftsreif – heruntergeladen und ausgedruckt werden.
Die Zugangsdaten für das Wahlvorschlagsportal können Sie für eine Landesliste beim Landeswahlleiter für Hessen per E-Mail an wahlen@hmdis.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster unter Angabe des Namens der Partei sowie der Kurzbezeichnung anfordern. Für Kreiswahlvorschläge erhalten Sie die Zugangsdaten bei der zuständigen Kreiswahlleiterin oder dem zuständigen Kreiswahlleiter.
6. Kreiswahlleiter
Die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter für die Wahl zum 21. Hessischen Landtag wurden vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport ernannt. Die Kontaktdaten der Geschäftsstellen sind unter www.wahlen.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster eingestellt. Für aktuelle Fragen können Sie sich an die Geschäftsstellen wenden.
7. Geschäftsstelle des Landeswahlleiters
Die Geschäftsstelle des Landeswahlleiters befindet sich im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport, Friedrich-Ebert-Allee 12, 65185 Wiesbaden. Bei Rückfragen erreichen Sie die Geschäftsstelle unter
Telefon: 0611/353 –1626 oder -1681,
Fax: 0611/32712 –1626 oder -1681,
E-Mail: wahlen@hmdis.hessen.de.