- Die Landesregierung hat nach § 1 Absatz 2 des LandtagswahlgesetzesÖffnet sich in einem neuen Fenster – LWG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2022 (GVBl. Seite 330), den 8. Oktober 2023 zum Wahltag für die Wahl zum 21. Hessischen Landtag bestimmt. Ich fordere hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Landeslisten für die Landtagswahl auf. Zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen fordern die Kreiswahlleiter gesondert durch öffentliche Bekanntmachung auf. Namen und Anschriften der Kreiswahleiter wurden im Staatsanzeiger für das Land Hessen (StAnz. 2022 Seite 1425) bekannt gegeben; sie sind außerdem im Themenportal Wahlen unter wahlen.hessen.de veröffentlicht.
- Landeslisten können von Parteien oder Wählergruppen eingereicht werden (§ 18 Absatz 1 Öffnet sich in einem neuen FensterLWG). Jede Partei oder Wählergruppe kann nur eine Landesliste einreichen (§ 18 Absatz 2 Öffnet sich in einem neuen FensterLWG). Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig (§ 23 Öffnet sich in einem neuen FensterLWG).
- Wählbar zum Hessischen Landtag ist, wer am 8. Oktober 2023 Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des GrundgesetzesÖffnet sich in einem neuen Fenster ist, achtzehn Jahre alt ist und seit drei Monaten seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen hat. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (vgl. § 5Öffnet sich in einem neuen FensterLWG). Wer sich als Bewerberin oder Bewerber für eine Wahl aufstellen lässt, obwohl sie oder er nicht wählbar ist, macht sich strafbar (§ 107b Absatz 1 Nr. 4 StrafgesetzbuchÖffnet sich in einem neuen Fenster).Öffnet sich in einem neuen Fenster
- Die Landesliste soll nach dem Vordruckmuster LW Nummer 13 eingereicht werden. Nach § 33 Absatz 1 der LandeswahlordnungÖffnet sich in einem neuen Fenster – LWO – in der Fassung vom 26. Februar 1998 (GVBl. I Seite 102, 167), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Mai 2020 (GVBl. Seite 367), muss sie enthalten:
a) den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,
b) Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberinnen und Bewerber; die Namen der Bewerberinnen und Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein (§ 20 Absatz 1 Öffnet sich in einem neuen FensterLWG), sowie
c) Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihrer Stellvertretung.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. Wer bereits in einem Kreiswahlvorschlag als Bewerberin, Bewerber, Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber benannt ist, kann nur in der Landesliste derselben Partei oder Wählergruppe benannt werden (§ 20 Absatz 2 Öffnet sich in einem neuen FensterLWG).
Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann in einer Landesliste nur vorgeschlagen werden, wer
a) die Zustimmung zur Benennung schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 18 Absatz 4 Satz 1 Öffnet sich in einem neuen FensterLWG),
b) wählbar ist und
c) in einer Versammlung der Partei oder Wählergruppe in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist (§ 22 Absatz 1 Satz 1 Öffnet sich in einem neuen FensterLWG).
Zu der Versammlung sind die Mitglieder oder eine der Mitgliederzahl oder der Satzung entsprechende Zahl von Vertretern einzuladen. Die Mitglieder oder Vertreter, die die Bewerberinnen und Bewerber wählen, müssen nicht selbst zum Landtag wahlberechtigt sein; ihre Stimmberechtigung richtet sich ausschließlich nach der Satzung der Partei oder Wählergruppe. Die Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer haben das Recht, Vorschläge für die Wahl zu unterbreiten; darüber hinaus ist den Bewerberinnen und Bewerbern die Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen (§ 22 Absatz 1 Satz 2 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster).
Sowohl die Vertrauensperson als auch ihre Stellvertretung müssen von der Versammlung benannt werden, die auch die Landesliste aufstellt (§ 20 Absatz 4Öffnet sich in einem neuen Fenster i. V. m. § 19 Absatz 4 Öffnet sich in einem neuen FensterLWG). Bewerberinnen und Bewerber dürfen nicht die Aufgabe der Vertrauensperson oder deren Stellvertretung übernehmen.
Die Nominierungsversammlung kann auch Vorsorge für den Fall treffen, dass die Vertrauensperson oder ihre Stellvertretung stirbt oder abberufen werden muss, und Ersatzvertrauenspersonen bestellen.
Zur Erleichterung der Zusammenarbeit mit dem Landeswahlleiter empfiehlt es sich, zu Vertrauenspersonen und deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern solche Personen zu bestimmen, die in Wiesbaden oder der näheren Umgebung wohnen, und deren E-Mail-Adressen sowie die Telefon- und Faxverbindungen anzugeben.
- Die Landesliste muss von dem zuständigen Landesvorstand der Partei oder Wählergruppe persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 20 Absatz 3 Satz 1 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster). Hat eine Partei oder Wählergruppe im Land Hessen keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so kann keine Landesliste eingereicht werden.
- Landeslisten von Parteien und Wählergruppen, die seit der letzten Landtagswahl nicht mit mindestens einem Abgeordneten ununterbrochen im Hessischen Landtag vertreten waren, müssen außerdem von wenigstens 1 000 zur Landtagswahl Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterschriftleistung gegeben sein (§ 20 Absatz 3 Satz 2 Öffnet sich in einem neuen FensterLWG). Diese Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach dem Vordruckmuster LW Nummer 14 zu erbringen. Sobald die Landesliste von der Partei oder Wählergruppe aufgestellt worden ist, werden die Formblätter auf Anforderung vom Landeswahlleiter kostenfrei geliefert; in der Regel erfolgt dies durch Bereitstellen einer Druckvorlage oder einer elektronischen Version des Formulars. Bei der Anforderung ist die erfolgte Aufstellung der Landesliste in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung zu versichern, der Name der Partei oder Wählergruppe, die die Landesliste einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben; der Landeswahlleiter vermerkt diese Angaben im Kopf der Formblätter (§ 33 Absatz 2Öffnet sich in einem neuen Fenster i. V. m. § 28 Abs. 2 Öffnet sich in einem neuen FensterLWO).
Die Wahlberechtigten, die eine Landesliste unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Auf dem Formblatt sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der unterzeichnenden Person möglichst in Maschinen- oder Druckschrift sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
Das Sammeln der Unterschriften ist erst zulässig, wenn die Landesliste aufgestellt ist; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Zum Nachweis, dass die unterzeichnende Person am Tag der Unterschriftsleistung für die Landtagswahl wahlberechtigt ist, ist für sie auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde beizufügen, bei der sie im Wählerverzeichnis einzutragen ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags beim Einreichen der Landesliste mit den jeweiligen Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen Anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die oder der Betreffende die Landesliste unterstützt. Die Bescheinigung wird kostenfrei erteilt. Jede oder jeder Wahlberechtigte darf nur eine Landesliste unterzeichnen; hat jemand mehrere Landeslisten unterzeichnet, so ist die Unterschrift auf allen weiteren Landeslisten ungültig (§ 33 Absatz 2Öffnet sich in einem neuen Fenster i. V. m. § 28 Abs. 2 Öffnet sich in einem neuen FensterLWO).
Es wird darauf hingewiesen, dass das Einholen der erforderlichen Wahlrechtsbescheinigungen bei den Gemeindebehörden zu den Pflichten der Wahlvorschlagsträger gehört. Es wird dringend empfohlen, Postlaufzeiten zu berücksichtigen, oder – soweit möglich – die unterzeichneten Unterstützungsunterschriftenformblätter zur Wahlrechtsbescheinigung durch Boten bei den Gemeinden einzuliefern und abzuholen. Ein direkter Versand der mit den entsprechenden Bescheinigungen versehenen Unterstützungsunterschriften an den Landeswahlleiter gehört nicht zu den Aufgaben der Gemeindebehörden; sofern einer entsprechenden Bitte ausnahmsweise gefolgt wird, verbleibt das Transport- und Zugangsrisiko ausschließlich bei dem Wahlvorschlagsträger.
- Bewerberinnen und Bewerber, für die im Melderegister aufgrund ihrer Gefährdung eine Auskunftssperre eingetragen ist (§ 51 Absatz 1 BundesmeldegesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster), müssen in der Landesliste, in der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Landesliste, der Zustimmungserklärung und der Bescheinigung der Wählbarkeit mit der Anschrift ihrer Hauptwohnung angegeben werden. Sie können allerdings beim Landeswahlleiter durch eine bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (vgl. unter Nummer 9) abzugebende schriftliche Erklärung verlangen, dass in der Bekanntmachung der zugelassenen Landeslisten eine Erreichbarkeitsanschrift angegeben wird (§ 27 Absatz 1 Satz 2 Öffnet sich in einem neuen FensterLWG, § 36 Satz 2 Öffnet sich in einem neuen FensterLWO). Als Erreichbarkeitsanschrift kommt z. B. ein Wahlkreisbüro oder Landtagsbüro in Betracht; ein Postfach genügt nicht. Mit der Erklärung muss durch eine Bestätigung der Meldebehörde nachgewiesen werden, dass für die Bewerberin oder den Bewerber eine melderechtliche Auskunftssperre eingetragen ist.
- Der Landesliste sind folgende Anlagen beizufügen:
a) Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber nach dem Vordruckmuster LW Nummer 15, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen, für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber gegeben haben und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung von Abgeordneten nach § 38 Absatz 1 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster bekannt sind,
b) für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Vordruckmuster LW Nummer 10, dass sie oder er wählbar ist,
c) eine Ausfertigung der Niederschrift der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge auf der Landesliste beschlossen worden ist, mit den vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt (§ 22 Absatz 6 Öffnet sich in einem neuen FensterLWG), wobei sich die Versicherungen an Eides statt auch darauf zu erstrecken haben, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer an der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen; die Niederschrift soll nach dem Vordruckmuster LW Nummer 16 gefertigt werden;
d) die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, wenn die Landesliste von wenigstens 1 000 Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss.
- Landeslisten müssen spätestens bis zum 31. Juli 2023, 18:00 Uhr (69. Tag vor der Wahl), schriftlich beim Landeswahlleiter eingereicht werden (§ 21 Öffnet sich in einem neuen FensterLWG), das heißt, sie müssen dem Landeswahlleiter bis zu diesem Termin im Original zugegangen sein. Eine Möglichkeit, Kopien, Faxe oder sonst elektronisch übermittelte Anlagen und Unterschriften zu akzeptieren, besteht im Wahlverfahren nicht, auch nicht, wenn in den Folgetagen das Original nachgeliefert werden sollte (§ 53 Abs. 4 LWGÖffnet sich in einem neuen Fenster). Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen (§ 53 Absatz 1 Satz 2 Öffnet sich in einem neuen FensterLWG).
Auch die Anlagen zur Landesliste müssen zu dem genannten Termin im Original vorliegen; sie können nach dem Termin nicht mehr nachgereicht werden. Eine Ausnahme gilt lediglich für die Bescheinigungen der Wählbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber (vgl. Nummer 8b) und für Wahlrechtsbescheinigungen für Unterstützer eines Wahlvorschlags (vgl. Nummer 6 und 8). Die Unterstützungsunterschriften selbst müssen bereits bei Ablauf der Einreichungsfrist beim Landeswahlleiter eingegangen sein. Die Anlagen, die ausnahmsweise nachgereicht werden dürfen, müssen spätestens bei Beginn der Sitzung des Landeswahlausschusses, in der über die Zulassung der eingereichten Landeslisten entschieden wird, am 11. August 2023 (58. Tag vor der Wahl) vorliegen.
Es wird daher dringend empfohlen, schriftliche Erklärungen (Unterzeichnung der Landesliste – vgl. Nummer 5 -, Unterzeichnung der Niederschrift und Versicherungen an Eides statt – vgl. Nummer 8c -, Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen und Bewerber – vgl. Nummer 8a -) in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Listenaufstellung einzuholen sowie Wahlrechts- und Wählbarkeitsbescheinigungen (vgl. Nummer 6, 8b) bei den Gemeinden so zügig einzuholen, dass die Unterlagen rechtzeitig eingereicht werden können.
Das Einreichen vollständiger Landeslisten vor Ablauf der Einreichungsfrist ermöglicht es den Parteien und Wählergruppen, behebbare Mängel, die der Landeswahlleiter im Rahmen seiner Vorprüfung feststellt, noch vor Fristablauf zu beseitigen. Es empfiehlt sich daher, Landeslisten mit allen erforderlichen Anlagen möglichst frühzeitig einzureichen.