Kommunalwahlen 2021
Fristen und Termine
Übersicht der wichtigsten Fristen und Termine für die allgemeinen Kommunalwahlen am 14. März 2021.
- 04. Januar 2021 bis 18.00 Uhr (§ 13 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz – KWG -)
- Einreichungsschluss Wahlvorschläge -
Letzter Zeitpunkt für die Abgabe von Wahlvorschlägen.
- 15. Januar 2021 (§ 15 Abs. 1 KWG, § 25 Kommunalwahlordnung – KWO -)
Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge.
- 17. Januar 2021 (§ 15 Abs. 3 KWG)
- Ablauf der Einspruchsfrist -
Ablauf der Einspruchsfrist gegen die Zurückweisung von Wahlvorschlägen.
- 25. Januar 2021 (§ 15 Abs. 4 KWG)
- Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge -
Spätester Termin für die Veröffentlichung der zugelassenen Wahlvorschläge.
- 31. Januar 2021 (§ 9 Abs. 1 KWO)
- Aufstellung Wählerverzeichnis –
Stichtag für die Aufstellung des Wählerverzeichnisses durch die Gemeindebehörde.
- 01. Februar 2021 (§ 18 Abs. 1 KWO)
- Beginn der Briefwahl* -
In der Regel Beginn der Ausgabe von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen durch die Gemeinden und Frist für Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis.
- 18. Februar 2021 (§ 11 KWO)
- Wahlbekanntmachung -
Letzter Tag für die Wahlbekanntmachung.
- 21. Februar 2021 (§ 10 Abs. 1 KWO)
- Wahlbenachrichtigung und Frist für Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis -
Spätester Termin, an dem die Wahlbenachrichtigungen den Wahlberechtigten zugegangen sein müssen.
- 22. bis 26. Februar 2021 (§ 8 Abs. 2 KWG, § 12 KWO)
- Wählerverzeichnisse liegen zur Einsicht aus -
Die Gemeinden halten Wählerverzeichnisse zur Einsicht bereit; Wahlberechtigte können ihre Eintragung überprüfen und gegebenenfalls Einspruch gegen unrichtige oder unvollständige Angaben einlegen.
- 12. März 2021 bis 13 Uhr (§ 17 Abs. 4 KWO)
- Grundsätzlich letzter Termin Briefwahlunterlagen* -
Grundsätzlich letzter Tag für die Beantragung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen. In Ausnahmefällen kann ein Wahlschein auch noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden.
- 14. März 2021, 18 Uhr (§ 20 KWG, § 33 Abs. 1 KWO)
- Ende der Wahlzeit -
Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Stimmen abgegeben. Die Ergebnisermittlung beginnt.
- Spätestens am 26. März 2021 (§ 22 KWG, §§ 54 Abs. 2, § 55 Abs. 1 KWO)
- Endgültiges Wahlergebnis -
Spätester Termin für die Ermittlung und Feststellung der endgültigen Wahlergebnisse durch die Wahlausschüsse. Danach öffentliche Bekanntmachung der Wahlergebnisse.
*Gilt bei Ausländerbeiratswahlen nur für Gemeinden, die in ihrer Hauptsatzung die Briefwahl vorsehen, § 58 Satz 2 KWG.