Vom 21. bis 24. Mai 2024 werden in allen hessischen Gemeinden die Wählerverzeichnisse für die Europawahl am 9. Juni 2024 während der üblichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Wie der Landeswahlleiter für Hessen in Wiesbaden mitteilt, muss jede in Hessen lebende wahlberechtigte Person, die von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis aufgenommen wurde, bis zum 18. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben. Er empfiehlt allen Bürgerinnen und Bürgern, denen bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigung zugegangen ist, sich umgehend mit ihrer Gemeindeverwaltung in Verbindung zu setzen, um die Frage ihres Wahlrechts bei der Europawahl zu klären. Dies kann durch Einsicht in das Wählerverzeichnis geschehen. Auch alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die auf ihren Antrag oder von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Wohnsitzgemeinde eingetragen worden sind, müssen eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben.
Wer glaubt, zu Unrecht nicht im Wählerverzeichnis eingetragen zu sein, muss bis zum Ablauf der Einsichtsfrist am 24. Mai 2024 bei seiner Gemeinde schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch einlegen, um seine nachträgliche Eintragung zu erreichen. Wird die Einspruchsfrist versäumt, besteht grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, an der Europawahl teilzunehmen.